www.Crossover-agm.de Werben oder erben - Teil 11: Schwarz auf weiß nach Hause tragen

von Kerstin Braun

Nicht nur innerhalb einer Band gilt es, bestimmte Dinge zu vereinbaren und eventuell schriftlich festzuhalten. Noch viel wichtiger ist das bei Beziehungen zu Außenstehenden, wie zum Beispiel Veranstaltern. Es mag auch hier wieder Ausnahmen geben - gute Bekannte oder Veranstalter, die man schon jahrelang kennt, bei denen man immer zu denselben Konditionen spielt und bei denen man sich sicher ist, daß kein Termin vergessen oder verwechselt wird. Aber selbst in diesen Fällen würde ich empfehlen, einen Vertrag abzuschließen, denn nur was man schwarz auf weiß hat, kann man auch mit relativer Sicherheit nach Hause tragen. Das ist kein Zeichen des Mißtrauens gegenüber dem Veranstalter, sondern immer - bei vernünftigen Verträgen - eine Sicherheit und vorsorglicher Ausschluß von Mißverständnissen für beide Seiten: Termin und Uhrzeit werden eindeutig festgehalten, die Gage und Zahlungsweise bzw. Fristen festgelegt, bestimmte Konditionen (Technik, Catering, Übernachtung) vereinbart. Gerät der Veranstalter in Zahlungsverzug, so kann die Band ihr Geld eintreiben. Erscheint die Band aus Schlamperei nicht zum Konzert, so muß sie dem Veranstalter eine vereinbarte Konventionalstrafe zahlen.

Wer schickt den Vertrag?
Diese Frage wird bei der Terminvereinbarung geklärt. Natürlich seid ihr im Vorteil, wenn ihr eure eigenen Vertragsformulare verwendet, denn dann habt ihr am besten Einfluß darauf, was überhaupt im Vertrag festgelegt wird (auch den Gerichtsstand für den schlimmsten Fall könnt ihr dann für euren Firmensitz - siehe letzte Folge - festlegen). Bietet dies auf jedem Fall eurem Gesprächspartner an - in vielen Fällen hat der Veranstalter kein eigenes Formular und nimmt das Angebot gern an. Anders kann das sein bei Vereinen, kommunalen Einrichtungen oder Agenturen. Im Falle der letzteren empfiehlt sich ein gründliches Studium der Fremdverträge - Näheres im gesonderten Abschnitt zu Agenturverträgen.

Was steht drin?
Wie beim GbR-Vertrag gibt es auch beim Gastspielvertrag keine Vorgaben zum Inhalt. Ihr könnt auch für unterschiedliche Gelegenheiten unterschiedliche Vertragsformulare verwenden oder, falls ihr den Vertrag auf dem Computer habt, je nach Veranstalter einzelne Punkte herausnehmen oder einfügen. Es reicht aber auch ein Formular als Kopiervorlage, in das einfach die Variablen wie Termin, Gagenhöhe usw. per Hand eingetragen werden. Im allgemeinen umfassen Verträge nicht mehr als ein Blatt = 2 Seiten. Meine ersten Verträge - noch vor 1989 verfaßt - waren noch nicht mal eine Seite lang. Im Laufe der Zeit lehrte aber die gelegentlich schlechte Erfahrung, was man noch in den Vertrag aufnehmen müßte, um nicht unvermutet vor unangenehmen Bedingungen am Veranstaltungsort zu stehen (die meist nicht auf bösen Willen des Veranstalters, sondern eben einfach auf Unkenntnis und fehlende Vereinbarungen zurückzuführen waren). Um gegen alle Zweifelsfälle abgesichert zu sein, könnte man natürlich locker 20 Seiten mit Vertragsbedingungen füllen, aber mal ehrlich: wer liest sich sowas schon durch? Und wenn der Veranstalter keine Lust hat, den Vertrag von vorn bis hinten durchzulesen, wird er ihn auch nicht unterschreiben. Muß ja nicht sein!
Schon bei der Terminabsprache sollten auf jeden Fall eure Konditionen (alle Kosten, Cateringanforderungen, Technik, Übernachtung) ausgehandelt werden. Der Veranstalter wird zu Recht nicht begeistert sein, wenn plötzlich zusätzlich zur vereinbarten Gage noch 200 Mark Transportkosten im Vertrag stehen, von denen er noch nie was gehört hat (er ärgert sich auch, wenn das nur 50 Mark sind, und zwar ebenfalls zu Recht, weil solche versteckten Kosten einfach von hinterhältigem Geschäftssinn zeugen). Solltet Ihr wirklich mal was vergessen und keine Gelegenheit haben, nachzuverhandeln, dann weist den Partner im Anschreiben auf solche Zusätze hin und fragt an, ob das so in Ordnung geht. Wenn sich’s nicht grad um unverschämte Forderungen handelt, wird es sicher so akzeptiert werden.
Im Folgenden gebe ich euch wieder beispielhafte Punkte für einen Gastspielvertrag vor (es gibt unterschiedliche Bezeichnungen dafür; manchmal steht auch  „Vereinbarung“ oder „Honorarvertrag drüber) und erkläre einige Punkte näher (das steht kursiv).

Was heißt das?
1. Zwischen ... (Veranstalter) vertreten durch ...(Name) als Vertragspartner 1, im folgenden VP1 genannt, und ... (Künstler) vertreten durch ... (Name) als Vertragspartner 2, im folgenden VP2 genannt, wird folgendes vereinbart:

Im Kopf der Vereinbarung werden die Vertragspartner mit Adresse und möglichst auch Telefonnummer genannt. So kann man unterwegs schnell mal auf den Vertrag gucken und den Veranstalter über eventuelle Verspätungen unterrichten. Denn den Vertrag oder eine Kopie sollte man möglichst beim Konzert dabei haben - in Veranstalterbüros verschwinden diese Dinger oft mysteriös, und mit dem eigenen Exemplar in der Hand wird man sich problemloser wieder über die vereinbarte und zu zahlende Gage einig. Beachte: an eurer Position gehört der Bandname rein (unter dem ihr dem Veranstalter bekannt seid), aber zusätzlich auch der GbR-Name (Müller, Meier & Schulze GbR - siehe letzte Folge). In diesem Beispiel steht der Veranstalter zuerst - das ist wichtig wegen der verwendeten Abkürzungen im folgenden Vertragstext. Statt VP1 usw. wird häufig auch „Veranstalter“ (VA) und „Künstler/in“ oder „Band“ verwendet.

2. VP1 verpflichtet VP2 zu einem Gastspiel (Konzert) am ... am Veranstaltungsort (Adresse):
Tel. am Veranstaltungsort, falls vorhanden:
VP2 reist mit ... Personen (mitwirkende Musiker und Techniker) an.

Es empfiehlt sich, Wochentag und Datum zu nennen, um Verwechslungen zu vermeiden.
Die Personenzahl ist für das Catering ausschlaggebend. Im Normalfall hat die Band vielleicht noch ein bis zwei Techniker dabei, die hier mit aufgeführt werden. Wird der Veranstalter nämlich mit 20 befreundeten Individuen konfrontiert, von denen jeder sich ein Teil vom Drumset unter den Arm klemmt und damit zum technischen Personal gezählt und vollverpflegt werden will, ist der Ärger vorprogrammiert (bzw. eine beabsichtigte Folgemucke wegprogrammiert).

3. Folgende Zeiten werden vereinbart:
 - Anreise VP2: bis ... Uhr
 - Aufbau/Soundcheck (ca. 2 h): von ... bis ... Uhr
 - Einlaß des Publikums: ab ... Uhr
 - Beginn der Veranstaltung: ... Uhr
 - Auftrittsbeginn VP2: ca. ... Uhr
 - effektive Spielzeit:  ca. ... Min. Konzert oder max. ... Blöcke à ... min.
 - Ende der Veranstaltung: ca. ... Uhr

Effektive Spielzeit ist sozusagen die reine Musikleistung, z.B. 90 Minuten. Es sollte hier noch festgelegt werden, ob Ihr die am Stück spielt oder ob es mehrere Sets sein sollen bzw. können.

4. VP2 unterliegt den organisatorischen Weisungen des Veranstalters; darüber hinaus aber weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des VP1, soweit der Rahmen des Veranstaltungsthemas nicht verletzt wird.

Meist hört sich ja der Veranstalter vorher an, was er sich einkauft. Sollte man meinen. Daß er dann von einer Irish-Folkrock-Band verlangt, sie solle doch jetzt mal was von Meat Loaf spielen, gehört wohl zu den abenteuerlichen (aber wahren!) Ausnahmefällen. Da wendet sich der Folkskünstler mit Grausen und verweist im Notfall auf diese Klausel. Das schafft zwar keine neuen Freunde, und ein weiterer Gig in diesem Laden hat sich auch erledigt, aber auf den kann man dann auch gut verzichten ...

5. VP2 erhält nach erbrachter Leistung die vereinbarte Vergütung
-- bar ausgezahlt
-- innerhalb von . . . . . . . . .  nach erbrachter Leistung überwiesen auf:
       Konto ...
       BLZ ...
       Bank ...

Die Gage (oder das Honorar - das kann man nennen, wie man will) und vereinbarte Nebenkosten werden nach der Darbietung fällig und im Normalfall auch direkt vor Ort ausgezahlt (Ausnahmen siehe unten). Wenn das so im Vertrag vereinbart wurde, sollte man auch darauf bestehen. Kann der Veranstalter nicht zahlen, z.B. weil nicht genug Leute da waren, könnte man da ein Problem haben, wenn es nicht doch noch gelingt, das Geld an Ort und Stelle auf- und einzutreiben. Wenn Ihr gegen Festgage und nicht gegen Kasse spielt, kann es Euch nämlich wurscht sein, wo das Geld herkommt - und es ist Sache des Partners, dafür zu sorgen, daß es da ist (wenn nichts anderes vereinbart wurde). Natürlich können auch dem Veranstalter Dinge zwischen Himmel und Erde passieren ... Wir hatten in zwölf Jahren nur einen einzigen Fall, in dem eine Überweisung angemahnt werden mußte; nach der ersten Mahnung war aber das Geld dann auch da. Das zeugt insgesamt von einer wesentlich besseren Zahlungsmoral, als sie im „normalen“ Geschäftsleben üblich ist.
Am besten fügt man hier auch noch die Klausel ein: „Die Höhe des Honorars ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung.“ Können die Zuhörer mit Eurer Musik nichts anfangen, kann man das nicht Euch anlasten. Das ist das Risiko des Veranstalters.
Auf Überweisungen kann man sich von vornherein einrichten bei Veranstaltern, die kommunale Mittel oder sonstige Unterstützung erhalten (Vereine, Kirchgemeinden, manche Jugend- und Studentenclubs). Das wird aber im Vertrag schon festgelegt, und man kann sich darauf verlassen, daß die Gage auch wirklich kommt; bei kommunalen Stellen kann das allerdings bis zu 4 Wochen dauern, egal, welche Frist im Vertrag steht - meist wird der Veranstalter Euch darauf hinweisen; er selbst hat darauf keinen Einfluß. Auch die Veranstalter (Agenturen) der beliebten Honky Tonks und sonstigen Kneipenfestivals überweisen, um nicht in der Nacht noch ihre MitarbeiterInnen mit Tausenden von Mark durch die Stadt jagen zu müssen (kein Witz: beim Original-Honky-Tonk wurde das anfangs so gemacht, weil sich die Veranstalter zum Wohle der Musiker an die üblichen Gepflogenheiten halten wollten. Inzwischen ist man doch lieber zum indirekten Geldweg übergegangen und überweist binnen wenigen Tagen.) Mehr zu (anderen) Agenturen siehe unten.

6. Als Vergütung werden vereinbart:
. . . . . . DM Honorar
. . . . . . DM MWSt ... %
. . . . . . DM Transportkosten
. . . . . . DM Gesamt

Falls Ihr gegen Kasse spielt, dann sollte der Eintrittpreis hier festgelegt werden und wieviel Prozent Ihr davon bekommt. Wer Beschmu argwöhnt, muß einen eigenen Einlaßdienst stellen und eigene numerierte Eintrittsrollen verwenden.
Und jetzt noch was Nettes für die betriebswirtschaftlichen Mathefreaks: Falls ihr mehrwertsteuerpflichtig seid, müßt ihr die MWSt extra anführen. Normalerweise sind das dann 16%, die auf die Gage aufgeschlagen werden, also zum Beispiel:
DM 1.000 + 16% (von Tausend) = DM 1.160 Gesamtsumme.
Manchmal setzt der Veranstalter auch eine Obergrenze, z.B. DM 1.000, die er zahlen kann, MWSt inclusive. Dann ist die Nettogage aber nicht etwa DM 840, wie man meinen möchte. Denn die 1000 Märker sind ja nicht 100%, sondern 116% (100% Nettogage plus 16% MWSt). Klar? Ob klar oder nicht, in diesem Fall muß man von den 1.000 Mark zurückrechnen, und zwar
(DM 1.000 x 100%): 116% ergibt die Nettogage (DM 862,07).
 (Bruttogage x 100% geteilt durch 116% oder 107%, falls man 7% MWSt hat)
Wenn Eure gesamten Jahreseinnahmen als GbR unter DM 32.000 liegen, müßt Ihr Euch mit der MWSt nicht herumplagen, Ihr seid dann nicht mehrwertsteuerpflichtig. Dann dürft Ihr aber auf gar keinen Fall Verträge oder Quittungen unterschreiben (und Geld einnehmen), auf denen MWSt ausgewiesen wird. Habt Ihr nämlich einmal Mehrwertsteuer eingenommen, dann müßt Ihr sie (wenn’s jemand merkt) auch an das Finanzamt abführen - und nicht nur diese, sondern für alle Einnahmen im laufenden Geschäftsjahr, denn Ihr habt euch damit insgesamt als „pflichtig“ erklärt. Unwissenheit schützt vor Pflichtigkeit nicht ...  In manchen Fällen kann es sich aber lohnen, schon mal freiwillig MWSt einzunehmen (immer) und abzuführen (immer), vor allem, wenn Ihr hoch hinaus wollt (und irgendwann sowieso über die Obergrenze kommt) und im Moment große Anschaffungen vorhabt, die Eure Einnahmen übersteigen. Das solltet Ihr aber am besten mit einem Steuerberater besprechen.

7. Vereinbarungen zur Technik: ...

Falls Ihr die Technik selbst stellt, muß vorher geklärt werden, ob sie für den Raum ausreicht (bzw. in den Vertrag schreiben, welche Größenordnungen Ihr beschallen könnt). Stellt der Veranstalter, dann empfiehlt es sich, einen Technikrider beizufügen, der zum Bestandteil des Vertrages (laut Punkt 14) erklärt wird. Bei umfangreicheren Anforderungen (z.B. viele Bandmitglieder, mehrere Instrumente pro Musiker) empfiehlt sich eine grafische Darstellung der Bühnenanordnung (welche Instrumente stehen wo, welche Mikros, Line- oder Netzanschlüsse werden wo gebraucht). So kann die Bühne laut Plan aufgebaut werden, ohne daß Ihr mit Instrumenten und Backline im Wege stehen müßt. Ist der Aufbau einfacher, dann reichen Zahlenangaben. Für alle wichtig: Mindestanzahl der Eingänge und Monitore/Monitorwege angeben!

8. VP1 erhält von VP2 bis ... kostenfrei folgendes Promotionmaterial zur freien Verwendung:
  ... Bandinfo(s)
  ... Pressefoto(s)
  ... Plakate (A4 ....., A3 ......, A2 ......)
  ... Tonträger

Es spart Kosten, wenn ihr das erforderliche Promomaterial gleich mitschickt. Ob Ihr Plakate kostenfrei schickt oder etwas dafür verlangt, ist Ansichtssache. Manche KollegInnen meinen, es blieben weniger Plakate ungeklebt in der hintersten Büroecke liegen, wenn sie bezahlt werden müssen. Schlecht ist aber auch, wenn keine Werbung gemacht wird, weil sich der Veranstalter Eure Plakate nicht leisten kann/will. Ich würde empfehlen, eine Grundausstattung (10 Stück) kostenlos abzugeben und darüber hinaus eine angemessene Pauschale (DM 0,50 pro Stück) zu berechnen.

9. VP1 haftet für die Sicherheit von VP2 sowie der technischen Ausrüstungen und Instrumente innerhalb der Veranstaltungsräume / auf dem Veranstaltungsgelände für die Dauer der Veranstaltung (einschließlich Auf- und Abbauzeiten).
Bei Open-Air-Veranstaltungen sorgt VP1 für ausreichenden Witterungsschutz der Bühne bzw Spielfläche (mind. ca. ... m), andernfalls für eine geeignete Ausweichmöglichkeit in Innenräume (Regenvariante).

Hier gibt’s manchmal Probleme. Ihr könnt zwar selbst eine Versicherung für Euer Zeugs abschließen; die greift aber meist nur für Transportschäden, Klau oder solche durch Wasser oder Stromausfall etc. (wendet euch am besten an einen Fairsicherungsladen, die es in den meisten größeren Städten gibt - die Kollegen können euch Spezialversicherungen für Musiker anbieten, bei denen das Zeug auch nachts im Auto oder Hänger versichert ist - da greifen nämlich die meisten normalen nicht!). Gewöhnlich haben Veranstalter eine Versicherung, die bei Randaliererei u.ä. greift. Fällt jemand sturzbetrunken in einen Gitarrenständer und demoliert dabei alles verfügbare Holz (was uns in Kneipen und Clubs ohne Bühne schon des öfteren passiert ist), dann müßte das über seine Haftpflichtversicherung laufen; die greift aber nicht, wenn Alkohol im Spiel war.
Besonders bei Open-Air-Veranstaltungen empfiehlt es sich, genauere Anforderungen an die Bühnenbeschaffenheit zu stellen. Instrumente aus Holz und stromführende Teile weinen, wenn der Regen fällt - diese Tatsache darf man bei Veranstaltern nicht als allgemein bekannt und akzeptiert voraussetzen. Ich habe letztens sogar einen Vertrag gesehen, bei dem die Mindesttemperatur auf der Bühne vorgegeben war. Immerhin muß man beim Spielen mancher Instrumente ja auch gelegentlich einen Finger rühren - offenbar ist aber auch das noch nicht bis zum letzten Veranstalter vorgedrungen. Wir haben tatsächlich mal eine Kurzmucke auf offener Bühne bei minus 5 Grad und Schneetreiben durchgezogen (der Gitarrist mit Pudelmütze und Handlingen) - für ‘nen Chor ist das ja vielleicht OK (Nö. Auch da gibt's Untergrenzen. - Anm. rls), aber für ’ne Rockband doch eher ungewöhnlich ... der Veranstalter fand das aber nicht weiter schlimm (wir nach 4 Pötten Glühwein dann auch nicht mehr).

10. Ein Exemplar der Vereinbarung wird von VP1 unterschrieben an VP2 bis spätestens ... zurückgesandt. Falls der Vertrag nicht bis zum genannten Datum bei VP2 vorliegt, behält sich VP2 das Rücktrittsrecht vor.
Mit Rücksendung des Vertrages erhält VP2 eine Lageskizze oder Wegbeschreibung zum Veranstaltungsort.
Die Kündigung des Vertrages ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ... Kalendertagen in schriftlicher Form möglich.
Kommt das Konzert nach Ablauf der Kündigungsfrist durch Verschulden eines der beiden Vertragspartner nicht zustande, wird eine Konventionalstrafe in Höhe des halben Honorars (Festgage) an den geschädigten Vertragspartner fällig.

Selbst bei Künstlern, die noch nicht so gut gebucht sind, kommt es vor, daß auf den einzigen Konzerttermin im Jahr gleich drei Veranstalter wollen. Hat man sich für einen entschieden, dann ist es ärgerlich, wenn der Veranstalter drei Tage vorher absagt (oder den Vertrag ewig nicht zurückschickt und dann plötzlich vom Termin gar nichts mehr wissen will). Auch für den Veranstalter ist es ärgerlich, wenn die Band drei Tage vorher absagt, weil sie ein besseres Angebot hat. Für den Aufwand, den der Veranstalter schon betrieben hat, oder für den Verdienstausfall, den die Band hat, wird eine angemessene Strafe vereinbart (die eigentlich eher dazu dient, beide Seiten von solch schofeligem Verhalten abzuschrecken). Üblich sind Strafen in Honorar- oder halber Honorarhöhe.

11. Sämtliche Ansprüche beider Vertragspartner entfallen, wenn eine Leistung aus Gründen höherer Gewalt nicht erbracht werden kann.

Höhere Gewalt sind Naturkatastrophen, Kriegsereignisse (was Gott und die Menschen verhindern mögen!), Unfälle, Havarien ... Ausdrücklich gehören Staus nicht zu höherer Gewalt - die Regeln besagen, daß man bei der Anfahrt Staus mit einplanen muß. Allerdings wird man bei Veranstaltern meist auf Verständnis treffen, vor allem, wenn man sie rechtzeitig informieren kann. Meist führt ja ein Stau auch nicht zum kompletten Ausfall, sondern nur zu Verspätungen oder Verschiebungen.

12. Für GEMA-, Erlaubnis- oder Auflagengebühren kommt VP1 auf. VP2 versteuert sich selbst.

„... versteuert sich selbst“ heißt, daß Ihr Eure Einkünfte und ggf. die Mehrwertsteuer beim Finanzamt angeben müßt (siehe letzte Folge). Der Veranstalter trägt dafür keine Verantwortung.

13. Weitere Vereinbarungen:
- Catering frei (1 warmes Essen pro Musiker oder belegte Brote o.ä., alkoholfreie Getränke + Bier in
angemessener Menge)
- VP1 stellt einfache Übernachtung für ... Personen zur Verfügung

Hier gehören sonstige Bedingungen hin, wie Catering, Übernachtung, evtl. erforderliche Künstlergarderobe, Duschen usw. Übliches Catering ist ein (warmes) Essen pro Musiker, sowie alkfreie Getränke und Bier „in angemessener Menge“ frei. Davon gehen die meisten Veranstalter aus; man sollte es aber dennoch vereinbaren und dazuschreiben. Besonders absprachebedürftig sind darüber hinausgehende Forderungen, z.B. wenn man vegetarisches Essen oder unbedingt Kaffee oder eine Flasche Single-Malt-Whisky einer speziellen Marke braucht, um in spielfähigen Zustand versetzt zu werden (welch letzteres wir ja mal nicht hoffen wollen). Bei Jugendveranstaltungen in kirchlichem Rahmen ist Alkohol (und diesmal gehört Bier dazu) oft tabu; meist sorgen jedoch die wohlmeinenden Veranstalter ungefragt dafür, daß eigens für die Musiker ein Kasten Bier bereitsteht.
Sollte der Veranstalter kein freies Catering bereitstellen wollen oder können, so sollte man wenigstens heraushandeln, nur den Einkaufspreis bezahlen zu müssen. Auch eine Cateringbegrenzung (z.B. 20 Mark pro Person) ist mancherorts üblich. Ob man irgendwo gegen Kasse spielt und dann auch noch das Catering selbst bezahlt, sollte man sich gut überlegen - zahlt der Veranstalter allerdings ordentlich, sollten Vertrag und Spielwut nicht am unfreien Catering scheitern.

14. VP2 erhält die Erlaubnis, im Rahmen der Veranstaltung Tonträger und Merchandising-Artikel auf eigene Rechnung zu verkaufen.

Bisher ist es uns nie passiert, daß ein Veranstalter etwas gegen den Verkauf von Tonträgern hatte (die Klausel fehlt bisher in unserem Vertrag). Verständlicherweise kann es mit dieser Klausel passieren, daß der Veranstalter vorher verlangt, Muster der Merchandisingartikel zu sehen, um nicht plötzlich vor vollendeten Tatsachen zu stehen, wenn auf dem Verkaufstisch nachher Springmesser mit dem Bandlogo oder T-Shirts mit Hakenkreuzen liegen.

15. Diese Vereinbarung umfaßt 1 Blatt/2 Seiten. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung läßt die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen unberührt.

Stellt der Veranstalter die Technik, dann steht bei uns an dieser Stelle: „... umfaßt 2 Blatt/3 Seiten. Der Technikrider ist Bestandteil des Vertrages ...“ Damit ist der Veranstalter verpflichtet, Eure Technikanforderungen zu erfüllen. Manche Bands lassen sich sogar eine Riderkopie unterschrieben zurückschicken. Gerade im Bereich der Technik erlebt man gelegentlich haarsträubende Dinge. Ob man dann so gutmütig ist und mit eigenen Kräften und Nerven noch irgendeine Lösung zurechtbastelt, bleibt jedem selbst überlassen. Rein rechtlich hat man das Recht, die Leistung zu verweigern, wenn die Vertragsbedingungen grob verletzt werden. Allerdings sollte wie im richtigen Leben zunächst versucht werden, eine salomonische Lösung zu finden.

16. Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein und erkennen diesen Vertrag durch ihre Unterschrift an.

Ist nur eine formale Absicherung. Wer nicht volljährig ist, ist zum Beispiel nicht zu Vertragsabschlüssen berechtigt, sondern muß einen Vertreter unterzeichnen lassen.

Ort/Datum und beide Unterschriften - fertig.

Was tun (mit) Agenturen?
Agenturen sind eigentlich eine freundliche Einrichtung dieser Welt. Sie ersparen uns stolzen Künstlern das Klinkenputzen bei Veranstaltern und auch jeglichen Kampf um die Bereitstellung und Bezahlung des Catering. Ärgert sich die Agentur über einen nicht ganz einfach zu handhabenden Veranstalter, dann ist uns das völlig schnurz, denn wir haben die Auseinandersetzung ja nicht gehabt.
Leider ist es nicht ganz einfach, bei einer geeigneten Agentur unterzukommen. Und man muß aufpassen, daß man sich nicht unversehens exklusiv an ein Schlitzohr bindet. Schließlich und endlich möchte die Agentur für ihre Arbeit bezahlt werden - und das treibt Euren Preis in die Höhe.
Es gibt Veranstaltungsagenturen und Künstleragenturen. Erstere kümmern sich vor allem um die Organisation von Veranstaltungen (neudeutsch „Events“) und suchen dafür auch aus Hunderten oder Tausenden von Künstleradressen in ihrem Bestand geeignete Acts aus, während Künstleragenturen vor allem Künstler an Veranstalter vermitteln und zum Beispiel auch Tourneen organisieren. Dabei gibt es verschiedene Formen der Zusammenarbeit. Eine Künstleragentur kann mit Euch einen Exklusivvertrag schließen, was dann heißt, daß niemand anders Euch vermitteln darf (auch Ihr selbst nicht). Nichts dagegen einzuwenden, wenn Ihr absolut keine Lust habt, Euch selbst zu vermarkten und die Agentur supergut arbeitet. Das jedoch sollte man vorher prüfen (z.B. „Klienten“ der Agentur - also die anderen unter Vertrag stehenden Künstler - befragen) bzw. die Mindestanzahl der Vermittlungen im Vertrag festlegen. Weitaus öfter ist es jedoch so, daß eine Agentur Euch vermittelt, wenn sie kann, und Ihr Euch den Rest selbst besorgt. Entweder ist die Agentur dann berechtigt, Verträge für Euch abzuschließen, oder - noch fairer - es werden drei Vertragsexemplare (Veranstalter, Agentur, Künstler) ausgefertigt, die jeder Partner unterschreibt. Dort - absolut faire Variante - steht dann auch, welche Provision die Agentur erhält (Höhe oder Prozent an der Gage; üblich sind 15 Prozent), und daß der Künstler die Provision an die Agentur überweist, sobald er die Gage vom Veranstalter hat. Weniger fair kann es sein, wenn Ihr nur Eure Gage erfahrt, aber nicht die Höhe der Provision, und wenn der Veranstalter an die Agentur überweist, von der Ihr dann die Gage bekommt. Das dauert erstens länger, und zweitens kann es sein, daß Euch die Agentur für 6000 Mark verkauft, von denen Ihr aber nur Eure der Agentur mitgeteilte Mindestgage von 1000 Mark bekommt. Was Ihr nicht wißt, macht Euch ja auch nicht heiß ... Das sind die Tricks einiger schwarzer Schafe im Agenturbereich; aber es sei gesagt, daß auch manche Bands tricksen, und deshalb gibt es die berechtigte Klausel, daß „Die Partner vereinbaren, alle weiteren Engagements nur über Partner X (Agentur) zu vereinbaren.“ Sonst müßte der arme Agent strampeln, damit er für Euch ständig neue Veranstalter auftreibt, weil Ihr nämlich nach der ersten Mucke den Kontakt zum Veranstalter habt und nun fröhlich die nächsten Verträge ohne den Agenten abschließt, weil’s dann ohne Provision für den Veranstalter billiger wird (oder für Euch lukrativer). Denkt dran - die Agentur nimmt euch einen Haufen Ärger, Zeit und Telefoniererei ab, so daß Ihr Euch den Dingen widmen könnt, die wirklich Spaß machen. Eine gute Zusammenarbeit sollte man nicht durch Trickserei aufs Spiel setzen.
Prinzipiell sollten in jeglichem Vertrag, der sich auf eine Veranstaltung bezieht, auch Eure Bedingungen stehen, die Ihr der Agentur zu Beginn Eurer Zusammenarbeit mitteilt, und vor allem alle besonderen Vereinbarungen zu den technischen Bedingungen für die spezielle Veranstaltung. Laßt Euch besonders bei Agenturverträgen nicht damit abspeisen, daß das alles klar geht, weil’s ja mündlich (aber dann meist nur mit der Agentur und nicht von Euch direkt mit dem Veranstalter) besprochen wurde. Wenn es kein Problem ist, dann kann es auch kein Problem sein, das schriftlich festzuhalten. Ansonsten kann es sein, daß ihr das Problem kriegt, wenn Ihr dann plötzlich ohne PA dasteht und der Veranstalter noch nie was von Bereitstellung einer PA gehört hat. Dann zahlt Ihr am Ende noch die Konventionalstrafe, weil Ihr ohne Technik nicht spielen könnt, oder Ihr müßt euch auf eigene Kosten was besorgen. Muß nicht sein, kann aber. Mündliche Vereinbarungen sind immer ein Problem, wenn Ihr nicht direkt mit dem Veranstalter verhandeln könnt.
Und auch hier kann es sein, daß das alles gar nicht aus bösem Willen passiert, sondern aus Unkenntnis. Es gibt nämlich inzwischen eine Menge Leute, die mal irgendwann was mit Musik zu tun hatten und meinen, sie könnten sich mit der Vermittlung von Bands ein paar Silberlinge dazuverdienen; schließlich ist das ein freier Beruf, für den man keinerlei Qualifikation braucht (helfen tät’s schon manchmal ...). Deshalb prüfe, wer sich ewig bindet. Entspannt zurücklehnen kann man sich später immer noch, wenn man merkt, daß man mit seiner Agentur den Glückstreffer gelandet hat.

Schwarz auf weiß, kurz und gut:
1. Möglichst für alle Aktionen, bei denen Leistung gegen Geld getauscht wird, wichtige Punkte per Vertrag oder Vereinbarung schriftlich festhalten - das gibt beiden Seiten Sicherheit.
2. Es kann nichts schaden, wenn man sich von vielen Veranstaltungsagenturen in deren Künstlerkartei aufnehmen läßt - das verpflichtet zu nichts. Um eine geeignete Künstleragentur zu finden, sucht man aber am besten nach einer, die Künstler ähnlicher Stilrichtung vertritt. Die kann am besten für Euch tätig werden, da sie die geeigneten Veranstalter in ihrer Kartei hat und Euch auch ersatzweise einsetzen kann, wenn ein anderer Künstler ausfällt.
3. Eigene Bedingungen auch unbedingt in Agenturverträgen festhalten (lassen).
 

Hier geht's zum 12. Teil von "Werben oder erben".



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