www.Crossover-agm.de Werben oder erben - Teil 10: First things last - Die amtliche Band

von Kerstin Braun

So ist’s recht: Nachdem wir uns in CrossOver seit mehr als zwei Jahren mit dem Werben, Telefonieren, Managen, Plakatieren und Sprücheklopfen zum Wohle unserer Band beschäftigt haben, gehen wir jetzt endlich daran, die Band offiziell zu gründen, indem wir einen Gesellschaftsvertrag formulieren. Es wird also in dieser Folge ein wenig amtlich zugehen (müssen), aber wer sich tapfer durch den Paragraphendschungel kämpft, weiß hoffentlich am Schluß, ob er/sie diese Dinge in die Tat (bzw. ins geschriebene Wort) umsetzen will oder möglichst sollte, jetzt gleich oder später.

Amtlich für’s Finanzamt

Rock’n’Roll hin und Triphop her: Eine Band ist nichts anderes als ein Wirtschaftsunternehmen, ein Kunstbetrieb sozusagen. Das mögen wir Musiker/innen anders sehen - das Finanzamt sieht es aber so. Besser also, man stellt sich rechtzeitig darauf ein. Wir müssen nun nicht gleich eine GmbH gründen oder Aktien verkaufen, aber sobald wir anfangen, gemeinsam Musik zu machen und damit Geld zu verdienen, sieht uns das Finanzamt sowieso als GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dazu brauchen wir noch nicht einmal einen schriftlichen Vertrag; die mündliche Vereinbarung, künftig miteinander für eine gewisse Gage zu musizieren, reicht dafür. Es ist aber in vielerlei Hinsicht besser, einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, unter anderem macht das einen guten Eindruck beim Finanzamt, und der Steuerberater freut sich darüber auch. Mit beiden werdet Ihr wahrscheinlich früher oder später zu tun haben (müssen). Für die seid Ihr dann übrigens auch nicht die Band „In Extremo Jubilo“ sondern die Müller, Meier & Schulze GbR. Bei rechtskräftigen Dokumenten (Verträgen, Rechnungen usw.) müssen laut Gesetz die Namen der Gesellschafter (= alle Mitglieder der Band bzw. der GbR) in dieser Form draufstehen. Zwar hält sich kaum jemand dran (es weiß ja in Amateurmusikerkreisen auch kaum jemand, daß eine Band oder sogar ein Liedermacherduo automatisch eine GbR ist), aber wenn Euch jemand mal an den Kragen will, dann kann es schon hier Probleme geben.

Amtlich für die Band

Aber auch für die Band selbst kann es besser sein, gewisse Dinge schriftlich festzuhalten. Natürlich kommt einem das in diesem Stadium albern vor: Man ist ja schließlich befreundet und hat so einen Quatsch nicht nötig. Hm. Schon mal was von einem Ehevertrag gehört? Auch die größte Liebe kann mal in die Brüche gehen. Und das gilt auch für Leute, die mit ihrer Band verheiratet sind. Dann gibt es erfahrungsgemäß weniger Streit, wenn gewisse Dinge vereinbart sind. Im Gegenteil: Manchmal kann man den Bruch sogar noch verhindern, wenn sich die beteiligten Parteien nochmal überlegen, was sie da eigentlich vereinbart haben und warum. Möglicherweise sind sich alle einig, daß bestimmte Punkte geändert werden müssen. Kein Problem - wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, könnt Ihr den Vertrag jederzeit ändern bzw. neu aufsetzen.

Aus der Tatsache, daß eine mündliche Vereinbarung zur Gründung reicht, könnte man nun ableiten, daß es keine Vorschrift gibt, was in einem Gesellschaftervertrag stehen muß oder wie man es formuliert. Stimmt genau! Ihr könnt tatsächlich reinschreiben, was Ihr wollt und wie Ihr wollt. Der Gesellschaftervertrag kann drei Sätze enthalten oder zwanzig Seiten. Aber natürlich gibt es gewisse Gepflogenheiten (wir erinnern uns: das Finanzamt! der Steuerberater!), und das ist gar nicht so unpraktisch, weil man daran erst einmal erkennen kann, welche Probleme überhaupt auftreten könnten. Solche Standards, speziell für Musiker, möchte ich Euch heute anbieten. Ihr könnt sie genau so übernehmen oder dreimal hin und herwenden und das genaue Gegenteil in Euern Vertrag schreiben, oder manche Punkte auch völlig links liegen lassen, weil Ihr sie von Situation zu Situation neu gemeinsam entscheiden wollt. Allerdings empfiehlt es sich, diese Punkte trotzdem hineinzunehmen, eben genau mit der Angabe, daß die Gesellschafter darüber immer wieder neu beschließen wollen (zum Beispiel Verwendung des Geldes, das reinkommt).

Amtlich nicht nötig - oder doch?

Befindet Ihr Euch zunächst in der Gründungsphase der Band, muß ein GbR-Vertrag erst mal überhaupt nicht sein (das unterscheidet uns nun doch von Leuten, die ein Unternehmen gründen: Die wollen und müssen davon leben und deshalb von vornherein feste Vereinbarungen treffen, nicht zuletzt wegen der Verteilung des eintreffenden Geldes und der Seriosität gegenüber Auftraggebern). Auch für das Finanzamt ist es erst mal egal, solange jeder von Euch nicht mehr als 800 Mark (die steuerfreie Nebenverdienstgrenze) im Jahr nebenher verdient. Mit zwei bis drei Mucken im Jahr erreicht man solche Summen vielleicht erst mal nicht. Nimmt das Ganze aber dann Gestalt an und häufen sich die Auftritte, dann muß man schon über die Tücken gewisser steuergesetzlicher Regelungen und im Zusammenhang damit auch über die offizielle Gründung einer Gesellschaft nachdenken. Es soll ja Leute geben, die keine Verträge machen und ihre Einnahmen auch dann nicht versteuern, wenn sie eigentlich müßten, weil sie Quittungen unterschrieben haben ... das ging in den ersten chaotischen Nachwendejahren vielleicht ganz gut, aber inzwischen sind die Finanzämter diejenigen, die zuletzt lachen - weil nämlich Betriebsprüfungen noch viele Jahre nachträglich möglich sind. Und anhand der von Kultureinrichtungen abgerechneten Ausgaben für Künstler (Quittungen) kann man gut nachvollziehen, wohin das Geld gegangen ist und ob derjenige es auch in seiner Steuererklärung angegeben hat. Diese Stichproben werden gern mal gemacht, und wehe dem, der keine gute Ausrede hat - also gebt dem Kaiser lieber, was des Kaisers sein soll.
Wenn Ihr Euch nun als GbR beim Finanzamt anmeldet, bekommt Ihr eine Steuernummer für die Gesellschaft, und jeder von Euch muß sich nochmal extra mit „freiberuflicher Tätigkeit“ anmelden und bekommt dafür seine persönliche Nummer. Ihr müßt dann für die Band eine sogenannte Einnahme/Überschußrechnung machen, das heißt (grob gesagt - genauer erklärt Euch das der Steuerberater), Ihr sammelt alle Belege (Quittungen, Kassenzettel, Verträge), schreibt sie als Einnahmen oder Ausgabe in ein Kassenbuch, und was am Jahresende herauskommt, ist Euer Gewinn oder Verlust. Der wird dann auf die Bandmitgleider aufgeteilt, wobei Ihr festlegen könnt, ob es eine gleichmäßige Verteilung geben soll, oder ob in jedem Jahr neu entschieden werden soll, wer was bekommt. Gemeinsam angeschafftes Bandeigentum wird als Bandausgabe aufgeschrieben; was jeder privat für seine Tätigkeit in der Band kauft, kann er dann in der eigenen Steuererklärung als Ausgabe aufführen.

Nichtamtliches Vertragsbeispiel

Hier also ein unverbindliches Beispiel für einen Gesellschaftsvertrag, Kommentare meinerseits kursiv in Klammern.

GESELLSCHAFTSVERTRAG

Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen ... (hier werden alle Gesellschafter = feste Mitglieder der Band möglichst mit Namen und Anschrift aufgeführt)

1) Name
Der Name der Gesellschaft lautet: ............................................ (hier siehe oben - einzelne Namen ... GbR)
Das Künstlerpseudonym lautet:...................................................... (hier kommt der Bandname rein)

2) Zweck
Die Gesellschaft hat zum Zweck die künstlerische Darbietung, Vervielfältigung und Verbreitung von eigenen und fremden musikalischen Werken auf Bühne, Tonträger und Bildtonträger. (Auch dieser Punkt sollte unbedingt mit rein - Ihr könnt ihn natürlich verändern, je nachdem, was Ihr mit der Band sonst noch alles anstellen wollt.)

3) Firmensitz
Firmensitz ist ... (hier Adresse eines Gesellschafters oder des Bandbüros. Dorthin werden alle Mitteilungen des Finanzamtes usw. geschickt. Außerdem ist der Firmensitz wichtig für den Gerichtsstand, d.h., wenn es ganz böse kommt und Ihr die 10.000 DM - oder waren es Euro? - Gage aus Nürnberg einklagen müßt, dann tut Ihr das an Eurem Wohnort bzw. Firmensitz und müßt nicht auf eigene Kosten durch die ganze Republik kutschen.)

4) Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird mit Wirkung vom .... (Gründungsdatum) auf unbestimmte Zeit gegründet. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(Zunächst habt Ihr ja alle vor, bis zur Rockerrente in dieser Band zu spielen. Auflösen könnt Ihr sie mit dieser Regelung, wann Ihr wollt - siehe weiter unten. Das Kalenderjahr als Geschäftsjahr macht sich immer am einfachsten, auch wenn die Band mitten im Jahr gegründet wurde.)

5) Geschäftsführung
Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch alle Gesellschafter gemeinsam geführt. Durch Gesellschafterbeschluß kann jedoch vorgesehen werden, daß einzelne Gesellschafter bestimmte Bereiche oder für laufende Geschäfte Alleingeschäftsführung erhalten.
(Das würde ich unbedingt empfehlen, wie schon in einer der ersten Folgen angedeutet: Es sollte ein zuverlässiges Mitglied bestimmt werden, das den gesamten Organisationskram für Proben und Mucken übernimmt. Derjenige hat dann - hoffentlich - den Gesamtüberblick und weiß - hoffentlich -, mit wem er welchen Termin schon beprochen hat. Häufen sich die Termine nämlich und verhandelt jeder Gesellschafter auf eigene Faust mit Veranstaltern, dann kann es schon mal zum größten anzunehmenden Bandchaos kommen. Natürlich kann jeder Gesellschafter, der zufällig Gelegenheit dazu hat, Veranstalter auf die Band aufmerksam machen und Terminvorschläge entgegennehmen. Diese sollte es dann aber an das organisierende Mitglied weitergeben und alles weitere diesem überlassen. Auch der Veranstalter fühlt sich sicherer, wenn er einen festen Ansprechpartner genannt bekommt, und nicht heute diesen und im Vertrag jenen.
Man kann jedoch hier noch einfügen, daß bestimmte Dinge - z.B. Mindestgagenhöhe, Ausgaben für Werbezwecke oder Rausschmiß eines unzuverlässigen Musikers - unbedingt von allen beschlossen werden müssen. Zum Beispiel so: „Bei Entscheidungen über finanzielle Transaktionen der Gesellschaft oder über den Ausschluß eines Gesellschafters wird generell gemeinschaftliche Geschäftsführung vereinbart. Die Entscheidungen der Gesellschafter werden durch Pro-Kopf-Abstimmung gefällt. Es genügt die einfache Mehrheit für die Annahme eines Beschlusses.“)

6) Schulden der Gesellschaft gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern
Stellen ein oder mehrere Gesellschafter der Gesellschaft finanzielle Mittel in Form eines Darlehens zur Verfügung, so ist es ihm (bzw. ihnen anteilig im Verhältnis des jeweils gewährten Betrages) aus den erwirtschafteten Einnahmen der Gesellschaft zurückzuerstatten, sofern es die finananzielle Lage der Gesellschaft zuläßt, d.h. sofern nicht Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft bestehen.
(Wer also der Band mit eigenem Geld weiterhilft, muß das Geld aus Honoraren oder Verkaufserlösen zurückbekommen, aber erst dann bzw. immer nur dann, wenn die Band nicht noch anderswo Schulden hat.)

7) Gewinn-/Verlustbeteiligung
Die Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Band beteiligt, sofern die Gesellschafter dazu keinen anderen Beschluß gefaßt haben. Die Gagen werden unverzüglich nach Erstattung durch den Auftraggeber verteilt. Diese Aufteilung berücksichtigt Kosten, die zum Erhalt der Band von allen Gesellschaftern gemeinschafllich getragen werden.
(Falls Ihr unterschiedlich aufteilen wollt, müßt Ihr dazu also einen Gesellschafterbeschluß fassen. Das heißt ganz einfach: Ihr einigt Euch, wer vieviel Prozent des Gewinnes bekommen soll, aus welchen Gründen auch immer, und teilt das Euerm Steuerberater mit. Was den Verlust betrifft, müßte er demjenigen Gesellschafter gutgeschrieben werden, der das Darlehen gegeben hat.
Klar ist: Gagen können nur ausgezahlt werden, wenn keine Schulden bestehen oder eventuell größere Anschaffungen bevorstehen.
Weitere Einnahmen können aus Verkäufen von Tonträgern oder Merchandising-Artikeln entstehen. Hier ist für die Auszahlung keine Regelung formuliert. Sie sollten zur Deckung für laufende Kosten bzw. für die Produktion neuer Artikel in der Bandkasse / auf dem Bandkonto verbleiben; eventuelle Gewinne werden dann am Jahresende ausgezahlt. Natürlich könnt Ihr hier auch was anderes festlegen.
GEMA-Tantiemen werden von der GEMA selbst nur an Einzelpersonen ausgezahlt, nicht an Bands/Gesellschaften. Dazu mehr in einer nächsten Folge.)

8) Ausscheiden eines Gesellschafters
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so soll diese unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen. Scheiden mehrere Gesellschafter gleichzeitig aus, so hat eine verbleibende Mehrheit von Gesellschaftern das Recht, den Künstlernamen weiterzuführen. Verbleibt eine Minderheit, so kann ihr dieses Recht von den ausscheidenden Gesellschaftern zugesprochen werden.
(Jetzt geht’s also ans Eingemachte: Zank, Streit und Mortadella. Besonders wichtig ist diese Regelung für Bands, die schon einigermaßen bekannt sind. Aber sowas weiß man ja vorher nicht - bzw. sollte man spätestens im Falle unverhofften Erfolges auf jeden Fall so einen Vertrag aufsetzen oder den alten überprüfen - lassen -. Wenn Pink Floyd zum Beispiel einen solchen Punkt vorher vereinbart gehabt hätten, dann wäre möglicherweise klar gewesen, ob Pink Floyd sich nach dem Ausscheiden von Roger Waters noch Pink Floyd nennen durften oder nicht, und man hätte eine Menge öffentliche Dreckschleuderei und Anwaltskosten sparen können.)

Kündigt ein Gesellschafter, so soll er der Gesellschaft noch so lange zur Verfügung stehen, daß die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden vertraglichen Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden können. Dies ist auch dann gegeben, wenn ein geeigneter Nachfolger gefunden wurde. Der ausscheidende Gesellschafter soll die anderen Gesellschafter bei der Suche und Einarbeitung eines Nachfolgers nach Kräften unterstützen. Weiterhin sind die zum Zeitpunkt bestehenden Schulden der Gesellschaft vom ausscheidenden Gesellschafter noch so lange mitzutragen, bis
a) er seinen Anteil an den Schulden beglichen hat
b) diese Schulden durch Einnahmen der Gesellschaft unter seiner Mitwirkung beglichen worden sind
c) ein neuer Gesellschafter gefunden wurde, der sich bereit erklärt, den Schuldenanteil des ausscheidenden Gesellschafters zu übernehmen.
(Interne Bandstreitigkeiten zählen nicht unter höhere Gewalt! Das heißt, wenn jemand die Band von heute auf morgen verläßt, seid Ihr nicht spielfähig und müßtet womöglich noch Vertragsstrafe zahlen. Diese Regelung soll dem vorbeugen. Es bleibt Euch natürlich vorbehalten, längerfristige Verträge noch rechtzeitig zu kündigen, wenn Ihr mit dem ausscheidenden Mitglied partout nichts mehr zu tun haben wollt. Trennt man sich jedoch noch so halbwegs im Guten, was ja gelegentlich auch vorkommen soll, dann ist es auch sinnvoll, wenn der Aussteiger seinen Nachfolger einarbeitet; schließlich existieren in den meisten Bands keine Noten, sondern allenfalls kryptische Harmoniefolgen zu den Stücken.
Es soll damit auch verhindert werden, daß sich einer in die Büsche schlägt, während die anderen mit einem Haufen Schulden dasitzen. Die Schuldenübernahme eines neuen Gesellschafters heißt nicht unbedingt, daß er Bargeld einbringt, sondern es reicht, daß er zu den gleichen Konditionen wie alle anderen spielt, indem die Gagen zur Schuldenbegleichung verwendet werden - siehe Punkt 7 - und zunächst an ihn nichts oder nur wenig ausgezahlt wird.)

Bestehen zum Zeitpunkt der Kündigung Schulden der Gesellschaft gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter, so ist dieser nach seinem Ausscheiden so lange anteilig an den Erträgen der Gesellschaft beteiligt, bis die Schuld getilgt ist. Dies gilt ebenso für anteilige Auszahlungen aus gemeinschaftlichem Eigentum (Zeitwert) an den ausscheidenden Gesellschafter.
(Wenn der Aussteiger der Band Geld vorgeschossen hat, muß er das natürlich zurückbekommen, auch wenn Ihr noch so sauer seid. Außerdem ist es nur recht und billig, daß jemand, der die Anlage mitfinanziert hat, seinen Anteil daran - im Zeitwert - ausgezahlt bekommt. Natürlich könnt Ihr ihm auch Teile der Anlage überlassen, aber das scheint wenig sinnvoll, wenn die Band weiterspielen will und nicht just in diesem Augenblick sowieso plant, sich neues Equipment anzuschaffen.
Normalerweise läuft es dann so, daß der alte Gesellschafter seinen Anteil ausgezahlt bekommt und ein neuer sich „einkauft“, indem er genau diesen Anteil einbringt.
Natürlich könnt Ihr auch festlegen, daß, wer aussteigt, selbst dran schuld ist und nix ausgezahlt bekommt. Der Neue müßte dann auch keinen Anteil einbringen.)

9) Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst werden, jedoch nicht in einem Zeitraum, in dem die Gesellschaft an eine andere juristische Person zeitlich gebunden ist.
(Siehe oben - hier sollen Vertragsstrafen vermieden werden. Mit “juristische Person“ bezeichnet man Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen, die mit Euch Verträge abschließen können, also Veranstalter, Plattenfirmen, Verlage etc.)

Bei Auflösung der Gesellschaft erhält jeder Gesellschafter das auf ihn anfallende anteilige Gesellschaftsvermögen als Auseinandersetzungsguthaben. Dabei ist die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz vorzunehmen, die auf den Stichtag der Auflösung fällt. In diese Bilanz sind die Aktiva und Passiva mit ihrem wirklichen Wert, also ggf. nicht mit dem Buchwert, aufzunehmen. Eine Berücksichtigung immaterieller Werte erfolgt nicht.
(Das verstehe, wer kann ... Also: Kommt es zum Schlimmsten, dann muß das gemeinsame Eigentum aufgeteilt werden. Entweder einer behält das Equipment und zahlt die anderen entsprechend dem Zeitwert aus, oder die Sachen werden verkauft, und jeder erhält seinen Anteil - der normalerweise gemäß den vorhergehenden Regelungen für alle gleich sein müßte. Der „Buchwert“ ist der Restwert, den Euer Steuerberater für größere Anschaffungen - sagen wir, den Mixer - von Jahr zu Jahr errechnet. Das geschieht aber nach formalen - finanztechnischen - Vorgaben und weicht oft erheblich vom tatsächlichen Wert ab, zu dem Ihr das entsprechende Teil noch verkaufen könntet. Natürlich soll es hier um den wirklichen Verkaufswert gehen.
Immaterielle Werte sind zum Beispiel Leistungen, wie sie Euer Organisationstalent einbringt, oder derjenige, der für die Band Stücke geschrieben hat. Diese Leistungen müssen von vornherein über die Gagen abgegolten werden oder eben gar nicht - das hängt vom Gesellschafterbeschluß laut Punkt 7 ab. Nachträglich können die Kollegen bei der Bandauflösung nichts mehr einfordern, jedenfalls nicht bei dieser Regelung, die mir sinnvoll erscheint, denn wie will man, zerstritten wie man ist, jetzt noch zu einem gemeinsamen Beschluß kommen, wieviel für wessen Leistung bezahlt werden soll, und vor allem - wer soll das bezahlen?)

Bestehen zum Zeitpunkt der Auflösung Schulden gegenüber Dritten, so sind diese von allen Gesellschaftern anteilig zu tragen. Dies gilt auch für noch nicht oder nur teilweise zurückgezahlte Darlehen einzelner Gesellschafter an die Gesellschaft.
(Auch klar, oder? Übrigens ist es bei einer GbR ohnehin so, daß jeder mit seinem Privatvermögen für Schulden usw. einstehen muß. Nicht daß jemand denkt, man könnte sich - wie das manchmal von GmbH-Chefs praktiziert wird - einfach in Luft auflösen, eine neue Firma gründen und vom Punkt Null statt vom Punkt minus 40.000 anfangen. In Eurem Fall haben die Gläubiger - also diejenigen, bei denen Ihr als Gesellschaft Schulden habt - nicht das Nachsehen, sondern sie können jedem von Euch persönlich an den Kragen bzw. an den Sparstrumpf gehen.)

10) Sonstige Bestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein, so sind sich die Vertragsschließenden darüber einig, daß die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine gültige Bestimmung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
(Das nennt man auch die „Salomonische Klausel“, weil sie nämlich ziemlich weise ist. Es gibt ja manchmal Situationen, in denen irgendeine Festlegung völlig unsinnig erscheint oder nicht durchführbar ist. Man sollte dann in allseitigem Einvernehmen Auswege suchen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages - nämlich, gemeinsam Musik zu machen und das Geld dafür gleichmäßig oder den Leistungen entsprechend an die Gesellschafter auszuzahlen - am besten entsprechen und weitgehend fair sind.)

So - schon fertig!! Das (offizielle) Gründungsdatum und alle Unterschriften schließen den Vertrag ab.

Dieser Vertragsvorschlag basiert auf unterschiedlichen Verträgen, wie sie im Musikerjahrbuch des DRMV 1997/98, Verlag Musiker Press, vorgestellt wurden. Dieser Verband bietet übrigens auch Rechts- und steuerliche Beratung und steht offen für MusikerInnen, Veranstalter, Musikinitiativen und alles, was sonst noch mit sogenannter „U-Musik“ zu tun hat (Tel. 04131-23303).

Kurz und amtlich:
1) Ein Zusammenschluß von Musiker/innen jeglicher Art wird zunächst grundsätzlich als GbR angesehen und steuertechnisch so behandelt. Ob amtlich gegründet und finanztechnisch gemeldet oder nicht: Auf jeden Fall alle Belege (Quittungen, Verträge, Kassenbons) wenigstens in einem Karton sammeln, für den Tag X, an dem das Finanzamt wissen will, welche Summen bei Euch wofür eingenommen oder ausgegeben wurden. Dieser Tag kann auch kommen, wenn Ihr nicht gemeldet seid!

2) Bahnt sich längerfristige Zusammenarbeit an und sind Jahreseinkünfte von über 800 DM pro Mitglied zu erwarten, empfiehlt es sich, einen schriftlichen GbR-Vertrag aufzusetzen und die Band beim Finanzamt anzumelden (nach dem Motto: Kommen Sie zu uns, bevor wir zu Ihnen kommen ...)

3) Was im Vertrag stehen soll, ist jeder Gesellschaft selbst überlassen. Am besten einen Entwurf an alle Mitglieder verteilen, bei einem gemeinsamen Getränk alle Punkte einzeln diskutieren, Änderungswünsche einarbeiten, überarbeitete Version nochmals an alle verteilen und nach allgemeiner Zufriedenheitsbekundung zur gemeinsamen Unterzeichnung schreiten.
 

Hier geht's zum 11. Teil von "Werben oder erben".



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