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Werben oder erben - Teil 10: First
things last - Die amtliche Band
von Kerstin
Braun
So ist’s recht: Nachdem wir
uns in CrossOver seit mehr als zwei Jahren mit dem Werben, Telefonieren,
Managen, Plakatieren und Sprücheklopfen zum Wohle unserer Band beschäftigt
haben, gehen wir jetzt endlich daran, die Band offiziell zu gründen,
indem wir einen Gesellschaftsvertrag formulieren. Es wird also in dieser
Folge ein wenig amtlich zugehen (müssen), aber wer sich tapfer durch
den Paragraphendschungel kämpft, weiß hoffentlich am Schluß,
ob er/sie diese Dinge in die Tat (bzw. ins geschriebene Wort) umsetzen
will oder möglichst sollte, jetzt gleich oder später.
Amtlich für’s Finanzamt
Rock’n’Roll hin und Triphop
her: Eine Band ist nichts anderes als ein Wirtschaftsunternehmen, ein Kunstbetrieb
sozusagen. Das mögen wir Musiker/innen anders sehen - das Finanzamt
sieht es aber so. Besser also, man stellt sich rechtzeitig darauf ein.
Wir müssen nun nicht gleich eine GmbH gründen oder Aktien verkaufen,
aber sobald wir anfangen, gemeinsam Musik zu machen und damit Geld zu verdienen,
sieht uns das Finanzamt sowieso als GbR - Gesellschaft bürgerlichen
Rechts. Dazu brauchen wir noch nicht einmal einen schriftlichen Vertrag;
die mündliche Vereinbarung, künftig miteinander für eine
gewisse Gage zu musizieren, reicht dafür. Es ist aber in vielerlei
Hinsicht besser, einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, unter anderem
macht das einen guten Eindruck beim Finanzamt, und der Steuerberater freut
sich darüber auch. Mit beiden werdet Ihr wahrscheinlich früher
oder später zu tun haben (müssen). Für die seid Ihr dann
übrigens auch nicht die Band „In Extremo Jubilo“ sondern die Müller,
Meier & Schulze GbR. Bei rechtskräftigen Dokumenten (Verträgen,
Rechnungen usw.) müssen laut Gesetz die Namen der Gesellschafter (=
alle Mitglieder der Band bzw. der GbR) in dieser Form draufstehen. Zwar
hält sich kaum jemand dran (es weiß ja in Amateurmusikerkreisen
auch kaum jemand, daß eine Band oder sogar ein Liedermacherduo automatisch
eine GbR ist), aber wenn Euch jemand mal an den Kragen will, dann kann
es schon hier Probleme geben.
Amtlich für die Band
Aber auch für die Band
selbst kann es besser sein, gewisse Dinge schriftlich festzuhalten. Natürlich
kommt einem das in diesem Stadium albern vor: Man ist ja schließlich
befreundet und hat so einen Quatsch nicht nötig. Hm. Schon mal was
von einem Ehevertrag gehört? Auch die größte Liebe kann
mal in die Brüche gehen. Und das gilt auch für Leute, die mit
ihrer Band verheiratet sind. Dann gibt es erfahrungsgemäß weniger
Streit, wenn gewisse Dinge vereinbart sind. Im Gegenteil: Manchmal kann
man den Bruch sogar noch verhindern, wenn sich die beteiligten Parteien
nochmal überlegen, was sie da eigentlich vereinbart haben und warum.
Möglicherweise sind sich alle einig, daß bestimmte Punkte geändert
werden müssen. Kein Problem - wenn alle Gesellschafter einverstanden
sind, könnt Ihr den Vertrag jederzeit ändern bzw. neu aufsetzen.
Aus der Tatsache, daß
eine mündliche Vereinbarung zur Gründung reicht, könnte
man nun ableiten, daß es keine Vorschrift gibt, was in einem Gesellschaftervertrag
stehen muß oder wie man es formuliert. Stimmt genau! Ihr könnt
tatsächlich reinschreiben, was Ihr wollt und wie Ihr wollt. Der Gesellschaftervertrag
kann drei Sätze enthalten oder zwanzig Seiten. Aber natürlich
gibt es gewisse Gepflogenheiten (wir erinnern uns: das Finanzamt! der Steuerberater!),
und das ist gar nicht so unpraktisch, weil man daran erst einmal erkennen
kann, welche Probleme überhaupt auftreten könnten. Solche Standards,
speziell für Musiker, möchte ich Euch heute anbieten. Ihr könnt
sie genau so übernehmen oder dreimal hin und herwenden und das genaue
Gegenteil in Euern Vertrag schreiben, oder manche Punkte auch völlig
links liegen lassen, weil Ihr sie von Situation zu Situation neu gemeinsam
entscheiden wollt. Allerdings empfiehlt es sich, diese Punkte trotzdem
hineinzunehmen, eben genau mit der Angabe, daß die Gesellschafter
darüber immer wieder neu beschließen wollen (zum Beispiel Verwendung
des Geldes, das reinkommt).
Amtlich nicht nötig
- oder doch?
Befindet Ihr Euch zunächst
in der Gründungsphase der Band, muß ein GbR-Vertrag erst mal
überhaupt nicht sein (das unterscheidet uns nun doch von Leuten, die
ein Unternehmen gründen: Die wollen und müssen davon leben und
deshalb von vornherein feste Vereinbarungen treffen, nicht zuletzt wegen
der Verteilung des eintreffenden Geldes und der Seriosität gegenüber
Auftraggebern). Auch für das Finanzamt ist es erst mal egal, solange
jeder von Euch nicht mehr als 800 Mark (die steuerfreie Nebenverdienstgrenze)
im Jahr nebenher verdient. Mit zwei bis drei Mucken im Jahr erreicht man
solche Summen vielleicht erst mal nicht. Nimmt das Ganze aber dann Gestalt
an und häufen sich die Auftritte, dann muß man schon über
die Tücken gewisser steuergesetzlicher Regelungen und im Zusammenhang
damit auch über die offizielle Gründung einer Gesellschaft nachdenken.
Es soll ja Leute geben, die keine Verträge machen und ihre Einnahmen
auch dann nicht versteuern, wenn sie eigentlich müßten, weil
sie Quittungen unterschrieben haben ... das ging in den ersten chaotischen
Nachwendejahren vielleicht ganz gut, aber inzwischen sind die Finanzämter
diejenigen, die zuletzt lachen - weil nämlich Betriebsprüfungen
noch viele Jahre nachträglich möglich sind. Und anhand der von
Kultureinrichtungen abgerechneten Ausgaben für Künstler (Quittungen)
kann man gut nachvollziehen, wohin das Geld gegangen ist und ob derjenige
es auch in seiner Steuererklärung angegeben hat. Diese Stichproben
werden gern mal gemacht, und wehe dem, der keine gute Ausrede hat - also
gebt dem Kaiser lieber, was des Kaisers sein soll.
Wenn Ihr Euch nun als GbR
beim Finanzamt anmeldet, bekommt Ihr eine Steuernummer für die Gesellschaft,
und jeder von Euch muß sich nochmal extra mit „freiberuflicher Tätigkeit“
anmelden und bekommt dafür seine persönliche Nummer. Ihr müßt
dann für die Band eine sogenannte Einnahme/Überschußrechnung
machen, das heißt (grob gesagt - genauer erklärt Euch das der
Steuerberater), Ihr sammelt alle Belege (Quittungen, Kassenzettel, Verträge),
schreibt sie als Einnahmen oder Ausgabe in ein Kassenbuch, und was am Jahresende
herauskommt, ist Euer Gewinn oder Verlust. Der wird dann auf die Bandmitgleider
aufgeteilt, wobei Ihr festlegen könnt, ob es eine gleichmäßige
Verteilung geben soll, oder ob in jedem Jahr neu entschieden werden soll,
wer was bekommt. Gemeinsam angeschafftes Bandeigentum wird als Bandausgabe
aufgeschrieben; was jeder privat für seine Tätigkeit in der Band
kauft, kann er dann in der eigenen Steuererklärung als Ausgabe aufführen.
Nichtamtliches Vertragsbeispiel
Hier also ein unverbindliches
Beispiel für einen Gesellschaftsvertrag, Kommentare meinerseits kursiv
in Klammern.
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Dieser Vertrag wird geschlossen
zwischen ... (hier werden alle Gesellschafter = feste Mitglieder der
Band möglichst mit Namen und Anschrift aufgeführt)
1) Name
Der Name der Gesellschaft
lautet: ............................................ (hier siehe oben
- einzelne Namen ... GbR)
Das Künstlerpseudonym
lautet:...................................................... (hier
kommt der Bandname rein)
2) Zweck
Die Gesellschaft hat zum
Zweck die künstlerische Darbietung, Vervielfältigung und Verbreitung
von eigenen und fremden musikalischen Werken auf Bühne, Tonträger
und Bildtonträger. (Auch dieser Punkt sollte unbedingt mit rein
- Ihr könnt ihn natürlich verändern, je nachdem, was Ihr
mit der Band sonst noch alles anstellen wollt.)
3) Firmensitz
Firmensitz ist ... (hier
Adresse eines Gesellschafters oder des Bandbüros. Dorthin werden alle
Mitteilungen des Finanzamtes usw. geschickt. Außerdem ist der Firmensitz
wichtig für den Gerichtsstand, d.h., wenn es ganz böse kommt
und Ihr die 10.000 DM - oder waren es Euro? - Gage aus Nürnberg einklagen
müßt, dann tut Ihr das an Eurem Wohnort bzw. Firmensitz und
müßt nicht auf eigene Kosten durch die ganze Republik kutschen.)
4) Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird mit
Wirkung vom .... (Gründungsdatum) auf unbestimmte Zeit gegründet.
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(Zunächst habt Ihr
ja alle vor, bis zur Rockerrente in dieser Band zu spielen. Auflösen
könnt Ihr sie mit dieser Regelung, wann Ihr wollt - siehe weiter unten.
Das Kalenderjahr als Geschäftsjahr macht sich immer am einfachsten,
auch wenn die Band mitten im Jahr gegründet wurde.)
5) Geschäftsführung
Die Geschäfte der Gesellschaft
werden durch alle Gesellschafter gemeinsam geführt. Durch Gesellschafterbeschluß
kann jedoch vorgesehen werden, daß einzelne Gesellschafter bestimmte
Bereiche oder für laufende Geschäfte Alleingeschäftsführung
erhalten.
(Das würde ich unbedingt
empfehlen, wie schon in einer der ersten Folgen angedeutet: Es sollte ein
zuverlässiges Mitglied bestimmt werden, das den gesamten Organisationskram
für Proben und Mucken übernimmt. Derjenige hat dann - hoffentlich
- den Gesamtüberblick und weiß - hoffentlich -, mit wem er welchen
Termin schon beprochen hat. Häufen sich die Termine nämlich und
verhandelt jeder Gesellschafter auf eigene Faust mit Veranstaltern, dann
kann es schon mal zum größten anzunehmenden Bandchaos kommen.
Natürlich kann jeder Gesellschafter, der zufällig Gelegenheit
dazu hat, Veranstalter auf die Band aufmerksam machen und Terminvorschläge
entgegennehmen. Diese sollte es dann aber an das organisierende Mitglied
weitergeben und alles weitere diesem überlassen. Auch der Veranstalter
fühlt sich sicherer, wenn er einen festen Ansprechpartner genannt
bekommt, und nicht heute diesen und im Vertrag jenen.
Man kann jedoch hier
noch einfügen, daß bestimmte Dinge - z.B. Mindestgagenhöhe,
Ausgaben für Werbezwecke oder Rausschmiß eines unzuverlässigen
Musikers - unbedingt von allen beschlossen werden müssen. Zum Beispiel
so: „Bei Entscheidungen über finanzielle Transaktionen der Gesellschaft
oder über den Ausschluß eines Gesellschafters wird generell
gemeinschaftliche Geschäftsführung vereinbart. Die Entscheidungen
der Gesellschafter werden durch Pro-Kopf-Abstimmung gefällt. Es genügt
die einfache Mehrheit für die Annahme eines Beschlusses.“)
6) Schulden der Gesellschaft
gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern
Stellen ein oder mehrere
Gesellschafter der Gesellschaft finanzielle Mittel in Form eines Darlehens
zur Verfügung, so ist es ihm (bzw. ihnen anteilig im Verhältnis
des jeweils gewährten Betrages) aus den erwirtschafteten Einnahmen
der Gesellschaft zurückzuerstatten, sofern es die finananzielle Lage
der Gesellschaft zuläßt, d.h. sofern nicht Verbindlichkeiten
gegenüber Gläubigern der Gesellschaft bestehen.
(Wer also der Band mit
eigenem Geld weiterhilft, muß das Geld aus Honoraren oder Verkaufserlösen
zurückbekommen, aber erst dann bzw. immer nur dann, wenn die Band
nicht noch anderswo Schulden hat.)
7) Gewinn-/Verlustbeteiligung
Die Gesellschafter sind
zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Band beteiligt, sofern die
Gesellschafter dazu keinen anderen Beschluß gefaßt haben. Die
Gagen werden unverzüglich nach Erstattung durch den Auftraggeber verteilt.
Diese Aufteilung berücksichtigt Kosten, die zum Erhalt der Band von
allen Gesellschaftern gemeinschafllich getragen werden.
(Falls Ihr unterschiedlich
aufteilen wollt, müßt Ihr dazu also einen Gesellschafterbeschluß
fassen. Das heißt ganz einfach: Ihr einigt Euch, wer vieviel Prozent
des Gewinnes bekommen soll, aus welchen Gründen auch immer, und teilt
das Euerm Steuerberater mit. Was den Verlust betrifft, müßte
er demjenigen Gesellschafter gutgeschrieben werden, der das Darlehen gegeben
hat.
Klar ist: Gagen können
nur ausgezahlt werden, wenn keine Schulden bestehen oder eventuell größere
Anschaffungen bevorstehen.
Weitere Einnahmen können
aus Verkäufen von Tonträgern oder Merchandising-Artikeln entstehen.
Hier ist für die Auszahlung keine Regelung formuliert. Sie sollten
zur Deckung für laufende Kosten bzw. für die Produktion neuer
Artikel in der Bandkasse / auf dem Bandkonto verbleiben; eventuelle Gewinne
werden dann am Jahresende ausgezahlt. Natürlich könnt Ihr hier
auch was anderes festlegen.
GEMA-Tantiemen werden
von der GEMA selbst nur an Einzelpersonen ausgezahlt, nicht an Bands/Gesellschaften.
Dazu mehr in einer nächsten Folge.)
8) Ausscheiden eines Gesellschafters
Scheidet ein Gesellschafter
aus der Gesellschaft aus, so soll diese unter den übrigen Gesellschaftern
fortbestehen. Scheiden mehrere Gesellschafter gleichzeitig aus, so hat
eine verbleibende Mehrheit von Gesellschaftern das Recht, den Künstlernamen
weiterzuführen. Verbleibt eine Minderheit, so kann ihr dieses Recht
von den ausscheidenden Gesellschaftern zugesprochen werden.
(Jetzt geht’s also ans
Eingemachte: Zank, Streit und Mortadella. Besonders wichtig ist diese Regelung
für Bands, die schon einigermaßen bekannt sind. Aber sowas weiß
man ja vorher nicht - bzw. sollte man spätestens im Falle unverhofften
Erfolges auf jeden Fall so einen Vertrag aufsetzen oder den alten überprüfen
- lassen -. Wenn Pink Floyd zum Beispiel einen solchen Punkt vorher vereinbart
gehabt hätten, dann wäre möglicherweise klar gewesen, ob
Pink Floyd sich nach dem Ausscheiden von Roger Waters noch Pink Floyd nennen
durften oder nicht, und man hätte eine Menge öffentliche Dreckschleuderei
und Anwaltskosten sparen können.)
Kündigt ein Gesellschafter,
so soll er der Gesellschaft noch so lange zur Verfügung stehen, daß
die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden vertraglichen Verpflichtungen
der Gesellschaft erfüllt werden können. Dies ist auch dann gegeben,
wenn ein geeigneter Nachfolger gefunden wurde. Der ausscheidende Gesellschafter
soll die anderen Gesellschafter bei der Suche und Einarbeitung eines Nachfolgers
nach Kräften unterstützen. Weiterhin sind die zum Zeitpunkt bestehenden
Schulden der Gesellschaft vom ausscheidenden Gesellschafter noch so lange
mitzutragen, bis
a) er seinen Anteil an den
Schulden beglichen hat
b) diese Schulden durch
Einnahmen der Gesellschaft unter seiner Mitwirkung beglichen worden sind
c) ein neuer Gesellschafter
gefunden wurde, der sich bereit erklärt, den Schuldenanteil des ausscheidenden
Gesellschafters zu übernehmen.
(Interne Bandstreitigkeiten
zählen nicht unter höhere Gewalt! Das heißt, wenn jemand
die Band von heute auf morgen verläßt, seid Ihr nicht spielfähig
und müßtet womöglich noch Vertragsstrafe zahlen. Diese
Regelung soll dem vorbeugen. Es bleibt Euch natürlich vorbehalten,
längerfristige Verträge noch rechtzeitig zu kündigen, wenn
Ihr mit dem ausscheidenden Mitglied partout nichts mehr zu tun haben wollt.
Trennt man sich jedoch noch so halbwegs im Guten, was ja gelegentlich auch
vorkommen soll, dann ist es auch sinnvoll, wenn der Aussteiger seinen Nachfolger
einarbeitet; schließlich existieren in den meisten Bands keine Noten,
sondern allenfalls kryptische Harmoniefolgen zu den Stücken.
Es soll damit auch verhindert
werden, daß sich einer in die Büsche schlägt, während
die anderen mit einem Haufen Schulden dasitzen. Die Schuldenübernahme
eines neuen Gesellschafters heißt nicht unbedingt, daß er Bargeld
einbringt, sondern es reicht, daß er zu den gleichen Konditionen
wie alle anderen spielt, indem die Gagen zur Schuldenbegleichung verwendet
werden - siehe Punkt 7 - und zunächst an ihn nichts oder nur wenig
ausgezahlt wird.)
Bestehen zum Zeitpunkt der
Kündigung Schulden der Gesellschaft gegenüber dem ausscheidenden
Gesellschafter, so ist dieser nach seinem Ausscheiden so lange anteilig
an den Erträgen der Gesellschaft beteiligt, bis die Schuld getilgt
ist. Dies gilt ebenso für anteilige Auszahlungen aus gemeinschaftlichem
Eigentum (Zeitwert) an den ausscheidenden Gesellschafter.
(Wenn der Aussteiger
der Band Geld vorgeschossen hat, muß er das natürlich zurückbekommen,
auch wenn Ihr noch so sauer seid. Außerdem ist es nur recht und billig,
daß jemand, der die Anlage mitfinanziert hat, seinen Anteil daran
- im Zeitwert - ausgezahlt bekommt. Natürlich könnt Ihr ihm auch
Teile der Anlage überlassen, aber das scheint wenig sinnvoll, wenn
die Band weiterspielen will und nicht just in diesem Augenblick sowieso
plant, sich neues Equipment anzuschaffen.
Normalerweise läuft
es dann so, daß der alte Gesellschafter seinen Anteil ausgezahlt
bekommt und ein neuer sich „einkauft“, indem er genau diesen Anteil einbringt.
Natürlich könnt
Ihr auch festlegen, daß, wer aussteigt, selbst dran schuld ist und
nix ausgezahlt bekommt. Der Neue müßte dann auch keinen Anteil
einbringen.)
9) Auflösung der
Gesellschaft
Die Gesellschaft kann jederzeit
durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst werden, jedoch nicht
in einem Zeitraum, in dem die Gesellschaft an eine andere juristische Person
zeitlich gebunden ist.
(Siehe oben - hier sollen
Vertragsstrafen vermieden werden. Mit “juristische Person“ bezeichnet man
Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen, die mit Euch Verträge
abschließen können, also Veranstalter, Plattenfirmen, Verlage
etc.)
Bei Auflösung der Gesellschaft
erhält jeder Gesellschafter das auf ihn anfallende anteilige Gesellschaftsvermögen
als Auseinandersetzungsguthaben. Dabei ist die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens
auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz vorzunehmen, die auf den Stichtag
der Auflösung fällt. In diese Bilanz sind die Aktiva und Passiva
mit ihrem wirklichen Wert, also ggf. nicht mit dem Buchwert, aufzunehmen.
Eine Berücksichtigung immaterieller Werte erfolgt nicht.
(Das verstehe, wer kann
... Also: Kommt es zum Schlimmsten, dann muß das gemeinsame Eigentum
aufgeteilt werden. Entweder einer behält das Equipment und zahlt die
anderen entsprechend dem Zeitwert aus, oder die Sachen werden verkauft,
und jeder erhält seinen Anteil - der normalerweise gemäß
den vorhergehenden Regelungen für alle gleich sein müßte.
Der „Buchwert“ ist der Restwert, den Euer Steuerberater für größere
Anschaffungen - sagen wir, den Mixer - von Jahr zu Jahr errechnet. Das
geschieht aber nach formalen - finanztechnischen - Vorgaben und weicht
oft erheblich vom tatsächlichen Wert ab, zu dem Ihr das entsprechende
Teil noch verkaufen könntet. Natürlich soll es hier um den wirklichen
Verkaufswert gehen.
Immaterielle Werte sind
zum Beispiel Leistungen, wie sie Euer Organisationstalent einbringt, oder
derjenige, der für die Band Stücke geschrieben hat. Diese Leistungen
müssen von vornherein über die Gagen abgegolten werden oder eben
gar nicht - das hängt vom Gesellschafterbeschluß laut Punkt
7 ab. Nachträglich können die Kollegen bei der Bandauflösung
nichts mehr einfordern, jedenfalls nicht bei dieser Regelung, die mir sinnvoll
erscheint, denn wie will man, zerstritten wie man ist, jetzt noch zu einem
gemeinsamen Beschluß kommen, wieviel für wessen Leistung bezahlt
werden soll, und vor allem - wer soll das bezahlen?)
Bestehen zum Zeitpunkt der
Auflösung Schulden gegenüber Dritten, so sind diese von allen
Gesellschaftern anteilig zu tragen. Dies gilt auch für noch nicht
oder nur teilweise zurückgezahlte Darlehen einzelner Gesellschafter
an die Gesellschaft.
(Auch klar, oder? Übrigens
ist es bei einer GbR ohnehin so, daß jeder mit seinem Privatvermögen
für Schulden usw. einstehen muß. Nicht daß jemand denkt,
man könnte sich - wie das manchmal von GmbH-Chefs praktiziert wird
- einfach in Luft auflösen, eine neue Firma gründen und vom Punkt
Null statt vom Punkt minus 40.000 anfangen. In Eurem Fall haben die Gläubiger
- also diejenigen, bei denen Ihr als Gesellschaft Schulden habt - nicht
das Nachsehen, sondern sie können jedem von Euch persönlich an
den Kragen bzw. an den Sparstrumpf gehen.)
10) Sonstige Bestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen
dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein, so sind sich die
Vertragsschließenden darüber einig, daß die ungültige
oder unwirksame Bestimmung durch eine gültige Bestimmung ersetzt wird,
die dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
(Das nennt man auch die
„Salomonische Klausel“, weil sie nämlich ziemlich weise ist. Es gibt
ja manchmal Situationen, in denen irgendeine Festlegung völlig unsinnig
erscheint oder nicht durchführbar ist. Man sollte dann in allseitigem
Einvernehmen Auswege suchen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages - nämlich,
gemeinsam Musik zu machen und das Geld dafür gleichmäßig
oder den Leistungen entsprechend an die Gesellschafter auszuzahlen - am
besten entsprechen und weitgehend fair sind.)
So - schon fertig!! Das (offizielle)
Gründungsdatum und alle Unterschriften schließen den Vertrag
ab.
Dieser Vertragsvorschlag
basiert auf unterschiedlichen Verträgen, wie sie im Musikerjahrbuch
des DRMV 1997/98, Verlag Musiker Press, vorgestellt wurden. Dieser Verband
bietet übrigens auch Rechts- und steuerliche Beratung und steht offen
für MusikerInnen, Veranstalter, Musikinitiativen und alles, was sonst
noch mit sogenannter „U-Musik“ zu tun hat (Tel. 04131-23303).
Kurz und amtlich:
1) Ein Zusammenschluß
von Musiker/innen jeglicher Art wird zunächst grundsätzlich als
GbR angesehen und steuertechnisch so behandelt. Ob amtlich gegründet
und finanztechnisch gemeldet oder nicht: Auf jeden Fall alle Belege (Quittungen,
Verträge, Kassenbons) wenigstens in einem Karton sammeln, für
den Tag X, an dem das Finanzamt wissen will, welche Summen bei Euch wofür
eingenommen oder ausgegeben wurden. Dieser Tag kann auch kommen, wenn Ihr
nicht gemeldet seid!
2) Bahnt sich längerfristige
Zusammenarbeit an und sind Jahreseinkünfte von über 800 DM pro
Mitglied zu erwarten, empfiehlt es sich, einen schriftlichen GbR-Vertrag
aufzusetzen und die Band beim Finanzamt anzumelden (nach dem Motto: Kommen
Sie zu uns, bevor wir zu Ihnen kommen ...)
3) Was im Vertrag stehen
soll, ist jeder Gesellschaft selbst überlassen. Am besten einen Entwurf
an alle Mitglieder verteilen, bei einem gemeinsamen Getränk alle Punkte
einzeln diskutieren, Änderungswünsche einarbeiten, überarbeitete
Version nochmals an alle verteilen und nach allgemeiner Zufriedenheitsbekundung
zur gemeinsamen Unterzeichnung schreiten.
Hier
geht's zum 11. Teil von "Werben oder erben".
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