www.Crossover-agm.de GEMA-Leitfaden für die kirchliche Jugendarbeit
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Hört ein Veranstalter was von der GEMA, so schreckt er meist auf, denkt an Rechnungen und Geld. Manch einer reagiert mit Bestürzung, denn von den paar Einnahmen soll er noch was abführen, das kann doch nicht sein ...
Die GEMA ist schon wichtig, denn sie sorgt dafür, daß Komponisten (und Texter) Geld bekommen, wenn ihre Werke von anderen gespielt bzw. aufgeführt werden.
Die GEMA schützt diese Werke jedoch nicht vor mißbräuchlicher Benutzung!
Der Komponist wird Mitglied der GEMA (Aufnahmegebühr: 100.—DM, Jahresgebühr: 50.—DM), und je nachdem, wie oft seine Werke aufgeführt werden, bekommt er Geld dafür. Eine gute Sache also.

Die vom Veranstalter zu entrichtenden Gebühren richten sich normalerweise nach der Größe des Veranstaltungsraumes, Anzahl der Sitzplätze und Höhe des Eintrittsgeldes.
Gottesdienste, Kirchenkonzerte, Gemeindeabende usw. lassen sich aber schlecht kommerziell einordnen, doch werden vor allem auch in der kirchlichen E-Musik (ernste Musik - dazu gehört zum Teil auch das „Neue Geistliche Lied") Werke von Künstlern aufgeführt, deren Rechte von der GEMA vertreten werden. Die Aufführungsrechte werden mit dem Pauschalvertrag der EKD mit der GEMA abgegolten. Die GEMA erhält also jährlich eine recht angemessene Summe von der Kirche.

Nun wird ja zu kirchlichen Veranstaltungen nicht nur E-Musik gespielt, sondern es treten Bands und Liedermacher auf, CDs werden abgespielt, und so kommt es vor, daß sich plötzlich die GEMA meldet und Geld haben will.
Es gibt aber auch einen Zusatz zum Pauschalvertrag, in dem Veranstaltungen mit U-Musik (Unterhaltungsmusik) berücksichtigt werden, wenn sie unter bestimmten Bedingungen ablaufen.
Durch den Pauschalvertrag abgegolten sind also auch:
Persönliche (live) und mechanische Darbietungen von Musikwerken in Veranstaltungen der Kirchen und Kirchengemeinden und der sonst Berechtigten, ggf. auch mit Unterhaltungsmusik. Die Musikaufführung darf nicht überwiegend mit Tanz verbunden sein.
Erfaßt sind die verschiedenen Arten von Veranstaltungen der Berechtigten, beispielsweise Gemeindeabende, "Bunte Abende", Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u.ä.
Pauschal nicht abgegoltene Veranstaltungen:
Feste einer Gemeinde, bei denen überwiegend getanzt wird, und Veranstaltungen, die lediglich im Raum der Kirche stattfinden, jedoch nicht von einer kirchlichen Stelle verantwortet werden.
In diesen Fällen ist der Veranstalter gegenüber der GEMA meldepflichtig und hat die gesetzlichen Vergütungssätze zu zahlen.
Die Vergütungssätze entfallen z.B. dann, wenn die aufgeführten Titel nachweislich (durch Auflistung in der GEMA-Titelliste) nicht bei der GEMA gemeldet sind.
Nähere Informationen bitte rechtzeitig vorher von der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion zusenden lassen. Für Sachsen ist das die
GEMA-Bezirksdirektion Dresden,
Postfach 230110,
01111 Dresden
Tel. 0351-818460
Diese Informationen gehören zur Grundausrüstung und sollten auf jeden Fall angefordert werden.

Auch die Veranstaltungen, die unter den Pauschalvertrag fallen, müssen gemeldet werden.
Die jeweils aufgeführten Werke werden nach jeder Veranstaltung aufgelistet mit Titelnamen, Komponist, Texter und, wenn bekannt, dem Verlag. Es müssen alle Werke aufgelistet werden, auch solche, die nicht bei der GEMA angemeldet sind.
Ein Stempel des Pfarramtes o.ä. und Unterschrift bestätigt, daß es sich beim Veranstalter um eine kichliche Einrichtung handelt. Die Liste wird in zweifacher Ausfertigung an das Amt für Kirchenmusik der zuständigen Landeskirche geschickt, für Sachsen ist das:
Kantorin Elke Thiele
Wilhelm-Müller-Str. 11
01157 Dresden
Die Listen können auch gesammelt werden, müssen aber jeweils zum Quartalsende geschickt werden.

Noch erwähnen möchte ich, daß die eigene Herstellung von Tonbandaufnahmen ebenfalls über den Vertrag abgegolten ist, wenn die Aufnahmen für die kirchliche Arbeit verwendet werden.
Nicht GEMA-meldepflichtig ist die Herstellung von Demo-Tapes o.ä., wenn diese ausdrücklich nicht zum Verkauf bestimmt sind. Eine Schutzgebühr darf jedoch erhoben werden.

Oft wird in Gottesdiensten mit Liedzetteln gearbeitet.
Sie werden kopiert und vervielfältigt, und eigentlich müßten die Rechte beim jeweiligen Verlag eingeholt werden. Handelt es sich aber um einzelne Blätter, auf denen sich gleich mehrere Titel befinden, und sind sie nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt, so bedarf es keiner Genehmigung des Verlages. In allen anderen Fällen bedarf es der Genehmigung, besonders wenn man mehrere Liedzettel zu einem Heft zusammenfassen will.

Gesetzliche Grundlagen: Kirchenamt der EKD, Az.: 7551/2 N.121
(Jugendkonzerte mit neuem geistlichem und mit traditionellen Musikgut) sagt hierzu:
Konzerte sind durch den Pauschalvertrag zwischen der EKD und der GEMA abgegolten, wenn:
- es sich um eine Jugendveranstaltung (Konzert für Jugendliche) handelt
- das Konzert von einer berechtigten kirchlichen Stelle oder Organisation durchgeführt wird
Für das Konzert kann Eintritt verlangt werden, wie es bei Konzerten der Regelfall ist.
Das Konzert muß nach dem Veranstaltungstag dem Amt für Kirchenmusik der zuständigen Landeskirche mit 2 Exemplaren des Programms gemeldet werden (und nicht der GEMA). Das Amt für Kirchenmusik leitet eine Meldung (Programm) - zusammen mit anderen - später an die GEMA weiter.

Weitere Informationen zum Thema GEMA erhält man bei den oben aufgeführten Adressen, im Rahmen der CrossOver-Rubrik "Werben oder erben" als deren Teil 12 und im Internet.

Einzelfallberatungen führen durch:
Referat Jugendmusik - Bandarbeit
Thomas Feist, Tel. (0341) 912 0976, feist@evjusa.de

Referat Jugendmusik - Singearbeit
Wolfgang Tost, Tel. (0371) 2629684



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