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GEMA-Leitfaden für die kirchliche Jugendarbeit
hier als Download
Hört ein Veranstalter
was von der GEMA, so schreckt er meist auf, denkt an Rechnungen und Geld.
Manch einer reagiert mit Bestürzung, denn von den paar Einnahmen soll
er noch was abführen, das kann doch nicht sein ...
Die GEMA ist schon wichtig,
denn sie sorgt dafür, daß Komponisten (und Texter) Geld bekommen,
wenn ihre Werke von anderen gespielt bzw. aufgeführt werden.
Die GEMA schützt diese
Werke jedoch nicht vor mißbräuchlicher Benutzung!
Der Komponist wird Mitglied
der GEMA (Aufnahmegebühr: 100.—DM, Jahresgebühr: 50.—DM), und
je nachdem, wie oft seine Werke aufgeführt werden, bekommt er Geld
dafür. Eine gute Sache also.
Die vom Veranstalter zu entrichtenden
Gebühren richten sich normalerweise nach der Größe des
Veranstaltungsraumes, Anzahl der Sitzplätze und Höhe des Eintrittsgeldes.
Gottesdienste, Kirchenkonzerte,
Gemeindeabende usw. lassen sich aber schlecht kommerziell einordnen, doch
werden vor allem auch in der kirchlichen E-Musik (ernste Musik - dazu gehört
zum Teil auch das „Neue Geistliche Lied") Werke von Künstlern aufgeführt,
deren Rechte von der GEMA vertreten werden. Die Aufführungsrechte
werden mit dem Pauschalvertrag der EKD mit der GEMA abgegolten.
Die GEMA erhält also jährlich eine recht angemessene Summe von
der Kirche.
Nun wird ja zu kirchlichen
Veranstaltungen nicht nur E-Musik gespielt, sondern es treten Bands und
Liedermacher auf, CDs werden abgespielt, und so kommt es vor, daß
sich plötzlich die GEMA meldet und Geld haben will.
Es gibt aber auch einen Zusatz
zum Pauschalvertrag, in dem Veranstaltungen mit U-Musik (Unterhaltungsmusik)
berücksichtigt werden, wenn sie unter bestimmten Bedingungen ablaufen.
Durch den Pauschalvertrag
abgegolten sind also auch:
Persönliche (live) und
mechanische Darbietungen von Musikwerken in Veranstaltungen der Kirchen
und Kirchengemeinden und der sonst Berechtigten, ggf. auch mit Unterhaltungsmusik.
Die Musikaufführung darf nicht überwiegend mit Tanz verbunden
sein.
Erfaßt sind die verschiedenen
Arten von Veranstaltungen der Berechtigten, beispielsweise Gemeindeabende,
"Bunte Abende", Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u.ä.
Pauschal nicht abgegoltene
Veranstaltungen:
Feste einer Gemeinde, bei
denen überwiegend getanzt wird, und Veranstaltungen, die lediglich
im Raum der Kirche stattfinden, jedoch nicht von einer kirchlichen Stelle
verantwortet werden.
In diesen Fällen ist
der Veranstalter gegenüber der GEMA meldepflichtig und hat die gesetzlichen
Vergütungssätze zu zahlen.
Die Vergütungssätze
entfallen z.B. dann, wenn die aufgeführten Titel nachweislich (durch
Auflistung in der GEMA-Titelliste) nicht bei der GEMA gemeldet sind.
Nähere Informationen
bitte rechtzeitig vorher von der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion
zusenden lassen. Für Sachsen ist das die
GEMA-Bezirksdirektion Dresden,
Postfach 230110,
01111 Dresden
Tel. 0351-818460
Diese Informationen gehören
zur Grundausrüstung und sollten auf jeden Fall angefordert werden.
Auch die Veranstaltungen,
die unter den Pauschalvertrag fallen, müssen gemeldet werden.
Die jeweils aufgeführten
Werke werden nach jeder Veranstaltung aufgelistet mit Titelnamen, Komponist,
Texter und, wenn bekannt, dem Verlag. Es müssen alle Werke aufgelistet
werden, auch solche, die nicht bei der GEMA angemeldet sind.
Ein Stempel des Pfarramtes
o.ä. und Unterschrift bestätigt, daß es sich beim Veranstalter
um eine kichliche Einrichtung handelt. Die Liste wird in zweifacher Ausfertigung
an das Amt für Kirchenmusik der zuständigen Landeskirche geschickt,
für Sachsen ist das:
Kantorin Elke Thiele
Wilhelm-Müller-Str. 11
01157 Dresden
Die Listen können auch
gesammelt werden, müssen aber jeweils zum Quartalsende geschickt werden.
Noch erwähnen möchte
ich, daß die eigene Herstellung von Tonbandaufnahmen ebenfalls
über den Vertrag abgegolten ist, wenn die Aufnahmen für die kirchliche
Arbeit verwendet werden.
Nicht GEMA-meldepflichtig
ist die Herstellung von Demo-Tapes o.ä., wenn diese ausdrücklich
nicht zum Verkauf bestimmt sind. Eine Schutzgebühr darf jedoch erhoben
werden.
Oft wird in Gottesdiensten
mit Liedzetteln gearbeitet.
Sie werden kopiert und vervielfältigt,
und eigentlich müßten die Rechte beim jeweiligen Verlag eingeholt
werden. Handelt es sich aber um einzelne Blätter, auf denen sich gleich
mehrere Titel befinden, und sind sie nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt,
so bedarf es keiner Genehmigung des Verlages. In allen anderen Fällen
bedarf es der Genehmigung, besonders wenn man mehrere Liedzettel zu einem
Heft zusammenfassen will.
Gesetzliche Grundlagen:
Kirchenamt der EKD, Az.: 7551/2 N.121
(Jugendkonzerte mit neuem
geistlichem und mit traditionellen Musikgut) sagt hierzu:
Konzerte sind durch den Pauschalvertrag
zwischen der EKD und der GEMA abgegolten, wenn:
- es sich um eine Jugendveranstaltung
(Konzert für Jugendliche) handelt
- das Konzert von einer berechtigten
kirchlichen Stelle oder Organisation durchgeführt wird
Für das Konzert kann
Eintritt
verlangt werden, wie es bei Konzerten der Regelfall ist.
Das Konzert muß nach
dem Veranstaltungstag dem Amt für Kirchenmusik der zuständigen
Landeskirche mit 2 Exemplaren des Programms gemeldet werden (und nicht
der GEMA). Das Amt für Kirchenmusik leitet eine Meldung (Programm)
- zusammen mit anderen - später an die GEMA weiter.
Weitere Informationen zum
Thema GEMA erhält man bei den oben aufgeführten Adressen, im
Rahmen der CrossOver-Rubrik "Werben oder erben" als deren Teil
12 und im Internet.
Einzelfallberatungen führen durch:
Referat Jugendmusik - Bandarbeit
Thomas Feist, Tel. (0341) 912 0976, feist@evjusa.de
Referat Jugendmusik - Singearbeit
Wolfgang Tost, Tel. (0371) 2629684
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