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Rechtliche Grundlagen zum Gebrauch des Bandnamens


von Tobias Mühlberg

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1. Vorwort

2. Der Name
2.1. Unterscheidungskraft des Namens
2.2. Bestehende Rechte
2.3. Inhaber der Rechte
2.4. Kollisionsfall


3. Die Marke
3.1. Warum eine Marke?
3.2. Eintragungsfähigkeit
3.3. Vorbenutzungsrecht
3.4. Anmeldung einer Marke
3.5. Inhaber der Rechte
3.6. Überwachung der Marke
3.7. Kollisionsfall


4. Links zum Namens- und Markenrecht


1. Vorwort
Der Name ist für eine Band von überaus wichtiger Bedeutung. Durch einen einprägsamen Namen wird die Gruppe wiedererkannt und sie unterscheidet sich damit von anderen Bands. Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie lange man vorher dasitzt und grübelt, wie wohl ein passender Name lauten könnte. Leider stellen immer wieder Bands nach einiger Zeit fest, dass der eigene Name der Bezeichnung einer anderen Band verflixt ähnlich bzw. sogar mit dieser identisch ist. Solange nun beide Bands mit dem gleichen oder ähnlichen Namen nur regional begrenzt auftreten, also die eine z.B. rund um Hamburg und die andere in der Gegend von Erfurt, kann dies ohne weitere Probleme durchaus funktionieren. Problematisch wird es jedoch, wenn eine Gruppe oder sogar beide, in das bisherige Einzugsgebiet der jeweils anderen Band kommen, um dort aktiv zu werden (betrifft auch deutschlandweiten CD-Vertrieb). Dies bedeutet nämlich Verletzung von Namensrecht nach § 12 BGB.
Im folgenden will ich einen Einblick über die rechtlichen Grundlagen dieses Problems geben, wobei ich zur Anschauung eigene Erfahrungen eingearbeitet habe.

2. Der Name

2.1. Unterscheidungskraft des Namens
Damit ein Name dem Schutz von § 12 BGB unterliegt, hat er eine Anforderung zu erfüllen. Er muss "hinreichend unterscheidungskräftig" sein. Die Bezeichnungen "Leipziger Musiker" und "Sächsisches Rockprojekt" dürften dieser Bedingung nicht genügen, weil sie zu allgemein sind. Auch unaussprechliche Aneinanderreihungen von Buchstaben haben keine sprachliche Unterscheidungskraft.

2.2. Bestehende Rechte
Selbst wenn der gefundene Name noch so originell und einmalig erscheint, sollte vor der Benutzung geprüft werden, ob nicht doch schon ähnliche oder sogar identische Bezeichnungen existieren. Mit Hilfe des Internets ist es durch die Nutzung von Suchmaschinen inzwischen relativ einfach, bestehende Rechte ausfindig zu machen, da die meisten Bands mit einer eigenen Homepage vertreten sind. Doch nicht nur andere Bandnamen, sondern auch Bezeichnungen und Kennzeichen von Firmen, insbesondere Marken, die nichts mit Musik zu tun haben, können bei Missachtung und Zweitnutzung Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Obwohl eine Marke wie "Shell" ursprünglich nur für Kraftstoffe, Öle etc. für den Inhaber Schutz gewährte, besitzt sie inzwischen einen so großen Bekanntheitsgrad, dass sie auch für völlig andere Bereiche, wie z.B. Musik tabu ist. So musste auch das Popduo "Nimmzwei" nach mehrjähriger Tätigkeit den Namen wieder aufgeben, als der bekannte Bonbonhersteller die Unterlassung forderte. Doch auch bei weniger bekannten Marken in nichtkulturellen Bereichen sollte man vorsichtig sein, um nicht eines Tages eine Vorladung zum Gericht zu haben. Eine Markenrecherche z.B. bei einem Patentinformationszentrum einer Universität oder bei einem Anwalt kann hierfür Sicherheit schaffen.

2.3. Inhaber der Rechte
Auch wenn sich ein Musiker den Bandnamen allein ausgedacht hat, sollten die Rechte an dem Namen möglichst allen Bandmitgliedern zustehen, damit bei Ausscheiden eines Mitglieds der Name der Band weiterhin gesichert ist. Ein Vertrag zwischen den Bandmitgliedern darüber, auch als Bestandteil eines Gesellschaftsvertrags, ist relativ einfach, aber von großer Bedeutung.

2.4. Kollisionsfall
§ 12 BGB verbietet die Nutzung eines gleichen Namens. Dabei kommt es aber nicht unbedingt auf völlige Übereinstimmung sondern auf die sogenannte Verwechslungsfähigkeit an, wobei der Name nicht einmal unbedingt identisch sein muss. Verwechslungsgefahr besteht z.B. bei unterschiedlicher Schreibweise aber gleicher Aussprache ("out of tune" - "aut of tjune") oder nicht hinreichend unterscheidungskräftigen Zusätzen ("out of tune" - "out of tune inc."). Prinzipiell entscheidet der Gesamteindruck mit Schwerpunkt auf Aussprache und Schriftbild. Keine Verwechslungsgefahr besteht dort, wo zwar eine große Ähnlichkeit der Namen besteht, aber die beiden Namensträger in verschiedener Besetzung in völlig verschiedenen Stilen mit verschiedenen Zielgruppen tätig sind (Chor - DJ; Volksmusik - Techno; Rentner - Teenager). Circa 9 Jahre waren wir mit unserem Namen "out of tune" in deutschen Landen unterwegs, bis eines Tages in einem Studentenclub unserer Heimatstadt eine weitere Band namens "out of tune" auftrat. Im Kollisionsfall, also wenn sich zwei Bands mit gleichem Namen auf gleichem Territorium gegenüberstehen, stellt sich grundsätzlich die Frage, wer den Namen als erster genutzt hat. Dies ist der sogenannte Grundsatz der Priorität. Hier zählt aber nicht, wer sich den Namen zuerst ausgedacht, sondern wer als erster unter diesem Namen aktiv in die Öffentlichkeit gegangen ist. Es ist also sehr wichtig, dass Plakate mit Datum, Schriftwechsel mit Veranstaltern, Zeitungsartikel u.ä. als Nachweis vorhanden sind, um den Nachweis der Priorität auch erbringen zu können. In unserem Fall hatte die fremde Band den Namen erst fünf Jahre nach uns genutzt. Damit war die Frage nach der Priorität eindeutig klar.
Bei Verwechslungsfähigkeit kann der ältere Namensinhaber der jüngeren Band aber oft den Gebrauch des Namens nicht einfach verbieten, es sei denn, er ist außerordentlich bekannt ("Rolling Stones"). Nach § 12 BGB ist die "Beseitigung der Beeinträchtigung" zu verlangen, welche unter Interessenausgleich, besonders durch unterscheidungskräftige Zusätze erfüllt wird. In unserem Fall erklärten wir uns bereit, "out of tune valley" als Name der anderen Band zu akzeptieren (trotzdem benannte sie sich dann nach eigener Entscheidung komplett um). Ein völliges Verbot der Nutzung kann mit Hilfe von Markenschutz erreicht werden, worauf im Folgenden eingegangen werden soll. Die Verwechslungsfähigkeit wird aber nicht beseitigt, indem ein ursprünglich mit Kleinbuchstaben geschriebener Name mit Großbuchstaben verwendet wird ("OUT OF TUNE" - "out of tune").

3. Die Marke

3.1. Warum eine Marke?
Die eingetragene Marke verschafft dem Markeninhaber ein "absolutes Recht". D.h., während er als Inhaber von älterem Namensrecht oft nur Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann, bedeutet der Besitzstand einer Marke das Recht, jede konkurrierende Verwendung des (ähnlichen) Namens zu verbieten.
Eingetragen wird eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, wobei für eine Laufzeit von 10 Jahren eine Gebühr von 300 Euro zu veranschlagen ist, die mit dem Antrag gezahlt werden muss. Patentinformationszentren an Universitäten können bei der Eintragung hilfreich sein, wenn der Weg zum Patentanwalt gespart werden soll. Wer jedoch sicher gehen will, dass bei der Anmeldung wirklich alles glatt läuft, sollte auch diese Kosten investieren.
Sicher wird mancher vor diesen Zahlen zurückschrecken, doch wer seine Bandtätigkeit wirklich langfristig oder vielleicht sogar beruflich aufbauen will, und wer entsprechenden Zuspruch erlebt und überregional tätig ist, sollte sich überlegen, dass die Kosten einer Markenanmeldung viel geringer sind, als eventuelle Gerichtsverfahren. Dies bedeutet natürlich nicht, dass Namensrecht nach §12 BGB keinen Schutz bieten würde, aber die Marke gilt sofort deutschlandweit und bietet viel bessere Durchsetzungschancen für den Inhaber.

3.2. Eintragungsfähigkeit
Prinzipiell können einzelne Wörter und Wortgruppen, nicht aber unaussprechliche Aneinanderreihungen von Buchstaben als Wortmarke angemeldet und eingetragen werden.
Nach § 8 Markengesetz werden an die als Marke angemeldete Bezeichnung bestimmte Kriterien gestellt, nach denen nach erfolgter Anmeldung die Bezeichnung geprüft wird. So darf nach Rechtsprechung des BGH kein unmittelbarer Produktbezug der Marke zu den konkreten Waren oder Dienstleistungen vorhanden sein. Die Marke darf die Eigenschaften der Ware nicht beschreiben. Sie muss Unterscheidungskraft besitzen. Der Musikstil der Band hat in der Marke nichts zu suchen, da er beschreibend wäre. Die Bezeichnung "Lemonsoda" wurde beispielsweise als warenbeschreibende Angabe für Getränke aus einer Mischung von Zitronensaft und kohlensäurehaltigem Wasser von der Eintragung abgelehnt (BGH GRUR, 1974, S. 777).
Außerdem darf an dem angemeldeten Begriff kein Freihaltebedürfnis bestehen. Wenn also die Bezeichnung von Interesse für verschiedene Marktbeteiligte ist, ist wegen diesem Allgemeininteresse die Benutzung des Begriffes für alle offen zu halten. So ist der Begriff "Band" von zu großer allgemeiner Bedeutung, als dass er von einer Person besetzt werden könnte. Werbebegriffe wie "super" und Fachbegriffe wie "Data I/O" sind ebenfalls tabu.
"Einem als Marke schutzfähigem Zeichen fehlt dann die konkrete Unterscheidungskraft, wenn ein beschreibender Begriffsinhalt des Zeichens für die konkreten Waren oder Dienstleistungen vorherrscht, oder es sich um ein im Verkehr ausschließlich gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt." (Fezer, K-H., Markenrecht, C. H. Beck, München, 2001, S. 400)

3.3. Vorbenutzungsrecht
"Auch das neue Markenrecht kennt keinen Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens, so dass eine Markenanmeldung in Kenntnis der Vorbenutzung des Zeichens durch einen Dritten nicht ohne weiteres als unlauter anzusehen ist." (BGH GRUR, 1998, S. 412)
Wer den Namen einer anderen Band als Marke anmeldet, um dadurch diesen Namen selbst zu nutzen und der anderen Band zu verbieten, handelt unlauter und wettbewerbswidrig. Wer dagegen seinen seit mehreren Jahren benutzten Namen als Marke anmeldet und sich an diesem bereits einen Besitzstand erarbeitet hat, handelt nicht unlauter, selbst wenn er weiß, dass andere diese Bezeichnung bereits genutzt haben.

3.4. Anmeldung einer Marke
Eine Marke gibt nur für die Produktklassen Schutz, in denen sie angemeldet worden ist. Drei Klassen sind in der Anmeldegebühr von 300 Euro enthalten, für weitere werden zusätzliche Gebühren fällig. Sinnvoll wären bei der Eintragung eines Bandnamens die Klassen 41 (kulturelle Aktivitäten), 9 (Tonträger) und 16 (Papierwaren).
Außerdem ist möglichst genau zu charakterisieren, welche Waren und Dienstleistungen durch die Marke gekennzeichnet werden sollen. Bei einer Band wäre dies z.B. Durchführung von Konzerten, CDs, Plakate usw.
Eine Verwendung des Begriffs z.B. für Fahrzeuge (Klasse 12) durch Dritte muss hingenommen werden, da dies nicht die angemeldeten Produkte und Dienstleistungen betrifft. Auch dürfen nur Klassen angemeldet werden, in denen der Markeninhaber tatsächlich tätig ist.
Vor Anmeldung der Marke ist mittels einer Markenrecherche zu prüfen, ob die Marke in gleicher oder ähnlicher Form in den betreffenden Produktklassen bereits existiert, damit keine älteren Rechte verletzt werden.
Nach Anmeldung und Zahlung der Gebühr dauert es bis ca. 6 Monate, bis die Eintragung erfolgt. In dieser Zeit wird die Marke auf ihre Eintragungsfähigkeit geprüft. Ab Eintragungsdatum vergehen weitere 3 Monate, in denen ältere Markeninhaber Widerspruch anmelden können, wenn sie meinen, dass durch die neue Marke ihre Rechte verletzt werden.
Auskunftsstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes in München: Tel. 089/21953402; in Berlin: Tel. 030/25992220; in Jena: Tel. 03641/4054; http://www.patent-und-markenamt.de

3.5. Inhaber der Rechte
Wie bereits beim Namen angeführt, sollten die Rechte an der Marke möglichst allen Bandmitgliedern zustehen, damit es beim Ausscheiden eines Mitglieds keine Probleme gibt.

3.6. Überwachung der Marke
Patentinformationszentren, aber auch Anwälte und andere Firmen bieten die Überwachung von Neueintragungen an. Damit kann ein Markeninhaber gegen eine neue, der eigenen Marke recht ähnliche Bezeichnung rechtzeitig Widerspruch einlegen. Die Kosten dieser Überwachung sind je nach Anbieter recht verschieden, als Richtwert können 150 Euro pro Jahr veranschlagt werden.
Ob diese Überwachung genutzt wird, muss jeder für sich selbst entscheiden. Auch ohne Überwachung kann, nachdem die Widerspruchsfrist abgelaufen und die jüngere Marke eingetragen ist, gegen die jüngere Marke vorgegangen werden. Jetzt allerdings gerichtlich. Möglicherweise bietet auch das Internet eine alternative Möglichkeit, den Gebrauch seiner Marke zu überwachen. Fest steht jedoch, dass nach mehrjähriger und vielleicht sogar durch mehrere Personen vollzogener fremder Nutzung der eigenen Marke der Anspruch auf Unterlassung immer mehr sinkt, wenn der Markeninhaber, selbst wenn er nichts von der Fremdnutzung ahnt, nichts dagegen unternimmt. Die Marke "verwässert". Weiß der Markeninhaber von einer unerlaubten geschäftlichen Fremdnutzung seiner Marke und handelt trotzdem nicht, dann verfällt nach § 20 MarkenG sein Anspruch auf Unterlassung nach drei Jahren ab Kenntnisnahme.

3.7. Kollisionsfall
Auch beim Markenrecht gilt der Grundsatz der Priorität. So kann es aufgrund der zeitlichen Abfolge sein, dass wegen der erst vor kurzem erfolgten Eintragung der eigenen Marke nur aus älterem Namensrecht heraus gegen Zweitnutzer vorgegangen werden kann.
Ansonsten bietet der Besitzstand einer Marke idealen Schutz gegen jüngere Benutzer dieses Zeichens, da sie deutschlandweit oder je nach Eintragung sogar europaweit gilt. Bei unbefugter Zweitnutzung kann die betreffende Person abgemahnt und mit gerichtlicher Drohung Unterlassung gefordert werden. Falls dem nicht Folge geleistet wird, ergibt sich der Schritt zum Gericht. Vor diesem Schritt sollte aber trotzdem alles für eine außergerichtliche Einigung getan werden, da man sich dadurch eine Menge Nerven erspart.

4. Links zum Namens- und Markenrecht
http://www.kanzlei.de/namenssc.htm (Namens- und Domainrecht)
http://www.marken-recht.de/ (Markenrecht)
http://www.markengesetz.de/ (Markengesetz)
http://www.gvu.de/deutsch/fr_gvu.html (Urheberrecht)
http://www.patent-und-markenamt.de
http://www.bandnamen.de (Registrierung des eigenen Bandnamens)

Ich hoffe, dass diese Ausarbeitung hilft, Nerven und Zeit zu sparen. ;-)



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