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Die GEMA hat die Gospelmusik entdeckt!
hier als Download
Informationsblatt des Kirchenamtes der EKD vom 16.06.1997
Zur Rechtslage und zum Meldeverfahren bei Gospelkonzerten und neuem geistlichem Liedgut:
Durch frühere Korrespondenz
zwischen der GEMA und den beiden großen Kirchen ist es bereits in
zwei Teilbereichen zu Abklärungen und einem Einverständnis gekommen:
A) Was Gospelkonzerte angeht,
so hat die GEMA mit Schreiben vom 19.02.1996 zugestimmt, daß reine
Gospelkonzerte, die in Trägerschaft von Kirchengemeinden und sonstigen
Berechtigten durchgeführt werden, unter den Gesamtvertrag über
Kirchenkonzerte und Gemeindeveranstaltungen fallen. In dem Schreiben heißt
es wörtlich: „Hinsichtlich Gospelkonzerte hatten wir mit Schreiben
vom 14.12.1994 die Auffassung der katholischen Kirche bestätigt, wonach
'reine' Gospelkonzerte, die in Trägerschaft der Kirchengemeinden durchgeführt
werden, unter den Gesamtvertrag bezüglich Kirchenkonzerte fallen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß dies nur gilt, sofern
die Veranstaltung den Charakter einer kirchlichen Verkündigung aufweist.“
Kurz gesagt: Für Gospelkonzerte, die von der GEMA als pauschal abgegolten
anerkannt werden, gelten folgende Erfordernisse:
1. Es muß sich um
ein reines Gospelkonzert handeln.
2. Das Konzert muß
von einer kirchlichen oder kirchennahen Stelle oder Organisation durchgeführt
werden.
3. Für das Konzert
kann Eintritt verlangt werden, wie es bei Konzerten der Regelfall ist.
4. Das Konzert muß
nach dem Veranstaltungstag dem Amt für Kirchenmusik der zuständigen
Landeskirche mit 2 Exemplaren des Programms gemeldet werden (und nicht
der GEMA).
Das Amt für Kirchenmusik
leitet eine Meldung (Programm) - zusammen mit anderen - später an
die GEMA weiter.
B) Mit Schreiben vom 31.05.1996,
betr. neues geistliches Liedgut, hat die GEMA ihr Einverständnis erklärt,
daß Konzerte für Jugendliche mit neuem geistlichem Liedgut als
durch den Gesamtvertrag abgegolten angesehen werden. In dem Schreiben heißt
es wörtlich: „Wegen der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Kirchen
bedeutet dies für die EKD, daß vergütungspflichtige Veranstaltungen
für die Jugend, die berechtigte kirchliche Organisationen durchführen,
durch den Pauschalvertrag abgegolten sind. Dabei wird der Begriff 'Kirchliche
Jugendarbeit' so verstanden, daß auch Konzerte für Jugendliche
eingeschlossen sind.“
Offen ist damit noch der
Bereich sonstiger Musikwiedergaben mit neuem geistlichen Liedgut, insbesondere
Konzerte, die nicht nur auf den Zuhörerkreis „Jugendliche“ ausgerichtet
sind, sondern die neues geistliches Liedgut für eine allgemeine kirchliche
Zuhörerschaft anbieten. Auch an Konzerte mit neuem geistlichem Instrumentalgut,
die nicht typische Gospelkonzerte sind, aber ähnlichen Charakter tragen,
ist zu denken. Verhandlungen mit der GEMA über diesen noch offenen
Bereich laufen.
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