www.Crossover-agm.de Die GEMA hat die Gospelmusik entdeckt!
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Informationsblatt des Kirchenamtes der EKD vom 16.06.1997

Zur Rechtslage und zum Meldeverfahren bei Gospelkonzerten und neuem geistlichem Liedgut:
Durch frühere Korrespondenz zwischen der GEMA und den beiden großen Kirchen ist es bereits in zwei Teilbereichen zu Abklärungen und einem Einverständnis gekommen:
A) Was Gospelkonzerte angeht, so hat die GEMA mit Schreiben vom 19.02.1996 zugestimmt, daß reine Gospelkonzerte, die in Trägerschaft von Kirchengemeinden und sonstigen Berechtigten durchgeführt werden, unter den Gesamtvertrag über Kirchenkonzerte und Gemeindeveranstaltungen fallen. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Hinsichtlich Gospelkonzerte hatten wir mit Schreiben vom 14.12.1994 die Auffassung der katholischen Kirche bestätigt, wonach 'reine' Gospelkonzerte, die in Trägerschaft der Kirchengemeinden durchgeführt werden, unter den Gesamtvertrag bezüglich Kirchenkonzerte fallen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß dies nur gilt, sofern die Veranstaltung den Charakter einer kirchlichen Verkündigung aufweist.“ Kurz gesagt: Für Gospelkonzerte, die von der GEMA als pauschal abgegolten anerkannt werden, gelten folgende Erfordernisse:
1. Es muß sich um ein reines Gospelkonzert handeln.
2. Das Konzert muß von einer kirchlichen oder kirchennahen Stelle oder Organisation durchgeführt werden.
3. Für das Konzert kann Eintritt verlangt werden, wie es bei Konzerten der Regelfall ist.
4. Das Konzert muß nach dem Veranstaltungstag dem Amt für Kirchenmusik der zuständigen Landeskirche mit 2 Exemplaren des Programms gemeldet werden (und nicht der GEMA).
Das Amt für Kirchenmusik leitet eine Meldung (Programm) - zusammen mit anderen - später an die GEMA weiter.
B) Mit Schreiben vom 31.05.1996, betr. neues geistliches Liedgut, hat die GEMA ihr Einverständnis erklärt, daß Konzerte für Jugendliche mit neuem geistlichem Liedgut als durch den Gesamtvertrag abgegolten angesehen werden. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Wegen der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Kirchen bedeutet dies für die EKD, daß vergütungspflichtige Veranstaltungen für die Jugend, die berechtigte kirchliche Organisationen durchführen, durch den Pauschalvertrag abgegolten sind. Dabei wird der Begriff 'Kirchliche Jugendarbeit' so verstanden, daß auch Konzerte für Jugendliche eingeschlossen sind.“
Offen ist damit noch der Bereich sonstiger Musikwiedergaben mit neuem geistlichen Liedgut, insbesondere Konzerte, die nicht nur auf den Zuhörerkreis „Jugendliche“ ausgerichtet sind, sondern die neues geistliches Liedgut für eine allgemeine kirchliche Zuhörerschaft anbieten. Auch an Konzerte mit neuem geistlichem Instrumentalgut, die nicht typische Gospelkonzerte sind, aber ähnlichen Charakter tragen, ist zu denken. Verhandlungen mit der GEMA über diesen noch offenen Bereich laufen.



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