www.Crossover-agm.de Die GEMA entdeckt das Internet
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Sie waren wie Königskinder, die jahrelang nicht zueinander konnten: die GEMA und das Internet. Während Musikliebhaber mit MP3 die Branche verunsicherten, die Plattenfirmen die Werbewirksamkeit des Internets erkannten und inzwischen jeder halbwegs engagierte Künstler eine eigene Homepage hat, wurde die GEMA nicht müde zu wiederholen, dass Musik auch im Internet dem Urheberrecht unterliegt und ihre Nutzung zu lizenzieren sei. Bloß, was eine Lizenz kosten solle, das blieb die GEMA uns allen schuldig. Seit letztem Herbst ist das nun aber anders. Die GEMA hat ihre Tarife für die online-Nutzung von Musik vorgelegt und dabei auch gleich richtig hingelangt. Es sind insgesamt 4 Tarife:
S-VR/IntR: Für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch Veranstalter von Internet-Radio
VR-OD1: Für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Form von Klingeltönen Music-on Demand mit Download beim Endnutzer zum privaten Gebrauch
VR-W1 - wichtig für Künstler, Labels, Musikerdatenbanken: Für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites zu Präsentationszwecken
VR-W2: Für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit E-Commerce

Die für Künstler, Labels, Musiker-Netzwerke etc. interessanten Tarife sind VR-W1 und VR-W2, da sie sich mit Websites befassen. Die Unterscheidung der beiden Tarife stützt sich auf die Stichwörter "Präsentationszwecke" und "Electronic Commerce". Dass sich diese beiden Ausrichtungen durchaus überschneiden könnten, scheint der GEMA keine Kopfschmerzen zu bereiten, wohl aber dem, der sich selbst einordnen soll, denn die beiden Tarife unterscheiden sich kräftig, wenn es ums Zahlen geht.

Tarif VR-W1
Die Vergütungssätze des Tarif VR-W1 gelten ausschließlich für gewerbliche, private oder nichtgewerbliche Websites im Internet oder ähnlichen Datennetzen, welche die Eigenpräsentation zum Gegenstand haben und in diesem Rahmen die Speicherung von Werken (Upload) und die Übermittlung von Werken (Streaming) an den Endnutzer vornehmen oder vornehmen lassen. Unter Präsentation versteht die GEMA die Eigenpräsentation durch inhaltliche Unterrichtung über die Person, das Unternehmen oder die nichtgewerbliche Institution. Als Zugriff auf die Website gelten alle Kontakte der Nutzer mit Nutzung von Werken aus dem GEMA Repertoire auf der Website (so genannte "Page Impressions" mit Musiknutzung). Zur Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung zählen auch diejenigen, durch die Verbindung mit anderen Websites entstehen.
Der Tarif unterscheidet sich in Details zwischen
- Gewerblichen Websites
- Privaten Websites und
- Websites von nichtgewerblichen Institutionen
Die Vergütungen gewerblicher Websites gelten für Seiten, die Unternehmen unterhalten oder unterhalten lassen und zur Unterrichtung über das Unternehmen oder dessen Produkt dienen. Zu zahlen sind je Werk aus dem GEMA Repertoire 25 Euro pro Monat, wobei die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung pro Monat bis zu 10.000 betragen darf. Ist die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung höher als 10.000, ist für jeweils weitere bis zu 10.000 Page Impressions mit Musik-Nutzung der vorstehende Vergütungsbeitrag in Höhe von 25 Euro pro Monat zusätzlich zu bezahlen. Ist die Spieldauer des Werkes länger als 5 Minuten, sind für jeweils weitere bis zu 5 Minuten die vorstehenden Vergütungsbeiträge in voller Höhe zu bezahlen.
Was kostet eine Lizenz?
Als private Websites gelten auch Websites, die Privatpersonen in nichtgewerblichem Zusammenhang unterhalten oder unterhalten lassen. Die Vergütung beträgt hier je Werk aus dem GEMA Repertoire 25 Euro pro Jahr, wobei die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung pro Monat bis zu 2.000 betragen darf. Ist die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung höher als 2.000, ist für jeweils weitere Page Impressions mit Musiknutzung der vorstehende Vergütungsbeitrag pro Werk in Höhe von 25 Euro pro Jahr zusätzlich zu bezahlen. Ist die Spieldauer des Werkes länger als 5 Minuten, sind für jeweils weitere bis zu 5 Minuten die vorstehenden Vergütungsbeiträge je Werk in voller Höhe zusätzlich zu bezahlen. Dieser Tarif gilt nur bei Verwendung von bis zu 10 Werken, sowie bis zu einer monatlichen Zugriffszahl von bis zu 2.000 Page Impressions mit Musiknutzung. Bei einer größeren Anzahl von Werken oder einer höheren Zahl von Page Impressions kommen die Vorschriften für gewerbliche Websites zur Anwendung.
Die Vorschriften für Websites von nichtgewerblichen Institutionen gelten für Websites, die nichtgewerbliche Institutionen in nichtgewerblichem Zusammenhang unterhalten oder unterhalten lassen. Die Vergütung beträgt hier je Werk aus dem GEMA Repertoire 100 Euro pro Jahr, wobei die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung pro Monat bis zu 10.000 betragen darf. Ist die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung höher als 10.000, ist für jeweils weitere bis zu 10.000 Page Impressions mit Musiknutzung der vorstehende Vergütungsbeitrag je Werk in Höhe von 100 Euro pro Jahr zusätzlich zu bezahlen. Ist die Spieldauer des Werkes länger als 5 Minuten, sind für jeweils weitere bis zu 5 Minuten die vorstehenden Vergütungsbeiträge in voller Höhe zu bezahlen.

Tarif VR-W2
Die Vergütungssätze des Tarif VR-W2 gelten ausschließlich für Websites im Internet oder ähnlichen Datennetzen, die E-Commerce zum Gegenstand haben und in diesem Rahmen die Speicherung von Werken aus dem GEMA Repertoire (Upload) und Übermittlung von Werken (Streaming) an den Endnutzer vornehmen oder vornehmen lassen. Unter Electronic Commerce versteht die GEMA das Angebot von Waren oder Dienstleistungen jeglicher Art über eine Website, die Werke aus dem GEMA-Repertoire enthält.
Im Detail wird unterschieden zwischen
- Electronic Commerce mit Musikwerken und
- Sonstige E-Commerce Angebote
Die Vergütungen für E-Commerce mit Musikwerken gelten für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Umfang von jeweils bis zu 45 Sekunden (z.B. Prelistening) zur Unterstützung und Verbreitung von Musikwerken, beispielsweise in Form von Tonträgern, Bildtonträgern oder durch Übermittlung im Internet oder ähnlichen Datennetzen.
"... Vergütungsbeitrag je Werk in Höhe von 50 Euro pro Monat zusätzlich zu bezahlen ..."

Websites mit einer Zugriffszahl von bis zu 500.000 Page Impressions mit Musiknutzung im Monat zahlen:
- Für die Nutzung von bis zu 20 Werken im Umfang einer Spieldauer bis zu jeweils 45 Sekunden aus dem GEMA-Repertoire 150 Euro für die Nutzungsdauer von 1 Jahr
- Für die Nutzung von über 20 bis zu 100 Werken aus dem GEMA-Repertoire im Umfang einer Spieldauer von bis zu jeweils 45 Sekunden je Werk 2,50 Euro für die Nutzungsdauer von einem Jahr.
- Für die Nutzung von über 100 Werken aus dem GEMA-Repertoire für jeweils weitere 100 Werke aus dem GEMA Repertoire im Umfang einer Spieldauer von bis zu 45 Sekunden die zusätzliche Vergütung von 0,80 Euro je Kalendermonat ab Einstellung.
Für Websites mit einer Zugriffszahl von mehr als 500.000 Page Impressions mit Musiknutzung im Monat errechnet sich die Vergütung analog, jedoch erhöht sich die Vergütung ab einer Zugriffszahl von 500.000 Page Impressions mit Musiknutzung im Monat jeweils um 10% je weitere 100.000 Page Impressions mit Musiknutzung im Monat.
Die Vergütungen für sonstige E-Commerce Angebote gelten für Websites, mit welchen E-Commerce betrieben wird, wobei Geschäftsgegenstand das Angebot von Waren und Dienstleistungen aller Art ist, mit Ausnahme von Waren oder Dienstleistungen der zuvor beschriebenen Art. Die Vergütung beträgt hier je Werk aus dem GEMA-Repertoire 50 Euro pro Monat, wobei die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung im Monat bis zu 10.000 betragen darf. Ist die Anzahl der Page Impressions mit Musiknutzung höher als 10.000 ist für jeweils weitere bis zu 10.000 Page Impressions mit Musiknutzung der vorstehende Vergütungsbeitrag je Werk in Höhe von 50 Euro pro Monat zusätzlich zu bezahlen. Ist die Spieldauer des Werkes länger als 5 Minuten, sind für jeweils weitere bis zu 5 Minuten die vorstehenden Vergütungsbeiträge je Werk in voller Höhe zu bezahlen.

Bedeutung für Künstler
Für Künstler, die sich selbst und ihre Musik im Internet vorstellen wollen ziehen die GEMA Tarife zunächst 2 wesentliche Folgen nach sich:
1. Zum einen ist jeder, der mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag abgeschlossen hat, verpflichtet, jedes seiner Werke der GEMA zu melden und somit gezwungen alle seine eigenen Werke selbst zu lizenzieren, wenn er eigene Nutzungen vornimmt. Dies entspricht dem Gemeinschaftscharakter der GEMA. Konkret heißt dies, dass jeder, der eigene Musikwerke ins Internet stellt, dafür selbst eine Lizenz bei der GEMA nehmen muß.
2. Zum anderen das Kleingedruckte in den Tarifen der GEMA, dass jeder Webseitenbetreiber in "geeigneter Form" nachzuweisen hat, wie viele Page Impressions zu verzeichnen waren. Das bedeutet in letzter Konsequenz, dass externe Counter genutzt werden müssen, die, wenn sie zulässig sein sollen, gewerblicher Art sind und Geld kosten.

Das hört sich auf den ersten Blick nicht sonderlich gut an und wird auch nicht besser, wenn man bedenkt, dass die GEMA für jeden Lizenzvorgang eine Kommission abzweigt. Einziger Lichtblick: Die GEMA verrechnet Lizenzeinnahmen aus online-Nutzungen titelweise, so daß jeder Künstler am Ende wenigstens seine selbst gezahlten Lizenzen (abzüglich Kommission, denn wozu würde die GEMA sonst zur Kasse bitten) zurück erhält.

Dieser Artikel erschien im Musiker Magazin: www.musiker-online.com



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